Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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den; jedoch bleibt es dem Appellations-Gerichte freigestellt, eine zum mündlich- 
öffentlichen Verfahren bei ihm eingereichte Sache zur schriftlichen Instruktion 
zu verweisen, sobald es diese zur bessern Aufklärung der Sache für nöthig hält. 
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Es bleibt Ihnen überlassen, die Verhältnisse der beiden Senate des Ober- 
Appellations-Gerichts gegen einander und in Beziehung auf die andern Gerichte 
der Provinz zu bestimmen, auch den bei dem Landgerichte zu Posen praktiziren- 
den Justizkommissarien, welche Sie dazu geeignet halten, die Praris bei dem 
Ober-Appellations-Gerichte zu gestatten. 
Sie haben die Aufnahme dieses Befehls, sowohl in die Gesetzsammlung 
als in die Amrsblätter der Regierungen zu Posen und zu Bromberg, zu veran- 
lassen. Die Mir eingereichten Bestallungen erhalten Sie anliegend, von Mir 
vollzogen, zurück. Berlin, den 4ten Mai 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Grafen v. Danckelman. 
  
No. 1191.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 13ten Mai 1829., enthaltend die Modist= 
kationen der Allerhschsten Order vom Zosten Juni 1827. in Betreff 
solcher Lehns = und Fideikommiß-Besitzer, welche zur Beschaffung des 
Einrichtungs-Kapitals nach erfolgter gutsherrlich = bäuerlicher Regulirung 
N den landschaftlichen Kredit nicht benutzen können. 
ach dem Antrage des Staatsministeriums vom 28sten v. M., will Ich hier- 
durch die Bestimmung Meiner Order vom 30sten Juni 1827., nach welcher 
Lehns= und Fideikommi--Besitzer das, nach erfolgter gutsherrlich-bäuerlicher 
Regulirung, benöthigte Einrichtungs-Kapital auf die Subsianz des Hauptguts 
nur bei der Landschaft zum halben Betrage des nach landschaftlichen Prinzipien 
ermittelten Werths aufzunehmen berechtigt sind, dahin modifiziren: daß diejeni- 
gen Lehns= und Fideikommiß-Besitzer, welche einen landschaftlichen Kredit in 
ihrer Provinz nicht benutzen können, sich den erforderlichen Bedarf von jedem 
andern Gläubiger zu verschaffen befugt, auch da, wo landschaftliche Abschätzungs= 
Prinzipien nicht vorhanden sind, die General-Kommissionen autorisirt seyn sollen, 
den Werth der dem Besitzer zugewiesenen Abfindung, auf dessen halben Betrag 
die Aufnahme des Darlehns zulässig ist, nach den bei der Auseinandersetzung 
zum Grunde gelegten landüblichen Abschätzungs-Prinzipien zu ermitteln. 
Das Staatsministerium hat die Bekanntmachung dieser Bestimmung in 
vorschriftsmäßiger Art zu veranlassen. Berlin, den 1310en Mai 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatzsministerium. 
 
	        
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