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Artikel 11.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr -, Hafen-, Waage--, Krahnen-
und Niederlage- Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind, werden von den Unterthanen der andern kontra-
birenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen,
erhoben. Auch sind dieselben, wenn sie bei dem Eintritt auf das Stromgebiet
eines andern der kontrahirenden Staaten die Vorschriften über die Ursprungs-
Zeugnisse und andere Erfordernisse, um den freien oder erleichterten Eingang zu
genießen, erfüllt haben, keinen andern Maaßregeln zur Sicherung der Zoll-
Abgaben und Aufrechthaltung der Strom-Polizei unterworfen, als welche den
eigenen Unterthanen auferlegt oder vorgeschrieben sind.
Artikel 12.
Der freie oder erleichterte Uebergang der Erzeugnisse aus einem der
kontrahirenden Vereine in den andern, wie solcher in den Artikeln 1. und 2.
verabredet ist, bleibt an die Einhaltung bestimmter Zollstraßen gebunden, worüber
eine besondere Vereinbarung Scatt finden wird.
Den kleinen Grenz-Verkehr der Unterthanen an den Grenzen, wo der
Mruußisch-Hessische und der Baierisch-Würtembergische Zoll-Verband sich berühren,
wird man durch eine eigene Uebereinkunft zu erleichtern suchen.
Artikel 13.
Da die in den Artikeln 1. und 2. vereinbarte Befreiung und Erleichterung
auf fremde Gegenstände, d. h. auf solche, welche weder in Preußen und dem Groß-
herzogthum Hessen noch in Baiern und Würtemberg durch die Natur erzeugt, oder
durch die Kunst bearbeitet oder verfertigt worden si nd, sich nicht erstreckt, dergleichen
Gegenslände aller Art sonach bei dem Uebergange aus Preußen und dem Groß-
berzogthum Hessen nach Baiern und Würtemberg, und umgekehrt aus Baiern
und Würtemberg nach Preußen und dem Großherzogthum Hessen den Abgaben,
welchen sie in jedem Lande nach dem dortigen allgemeinen Tarif unterworfen sind,
auch ferner unterliegen, so behalten sich die hohen kontrahirenden Theile vor, durch
ein gemeinschaftlich zu verabredendes Reglement alle Erfordernisse, besonders in
Absicht der beizubringenden Zeugnisse zu bestimmen, welche von Handel= und
Gewerbtreibenden zu beobachten sind, um der für inländische Erzeugnisse der Natur
und Kunst zustehenden Befreiung oder Erleichterung bei der Einführung in das
Gebiet eines andern der kontrahirenden Staaten oder bei der Durchführung theil-
haftig zu werden.
Artikel 14.
Zur Aufrechthaltung Ihres Handels= und Zollsystems und zur Unterdrückung
des gemeinschädlichen Schleichhandels wollen sich die hohen kontrahirenden Theile
gegen-