Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Artikel 11. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr -, Hafen-, Waage--, Krahnen- 
und Niederlage- Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind, werden von den Unterthanen der andern kontra- 
birenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, 
erhoben. Auch sind dieselben, wenn sie bei dem Eintritt auf das Stromgebiet 
eines andern der kontrahirenden Staaten die Vorschriften über die Ursprungs- 
Zeugnisse und andere Erfordernisse, um den freien oder erleichterten Eingang zu 
genießen, erfüllt haben, keinen andern Maaßregeln zur Sicherung der Zoll- 
Abgaben und Aufrechthaltung der Strom-Polizei unterworfen, als welche den 
eigenen Unterthanen auferlegt oder vorgeschrieben sind. 
Artikel 12. 
Der freie oder erleichterte Uebergang der Erzeugnisse aus einem der 
kontrahirenden Vereine in den andern, wie solcher in den Artikeln 1. und 2. 
verabredet ist, bleibt an die Einhaltung bestimmter Zollstraßen gebunden, worüber 
eine besondere Vereinbarung Scatt finden wird. 
Den kleinen Grenz-Verkehr der Unterthanen an den Grenzen, wo der 
Mruußisch-Hessische und der Baierisch-Würtembergische Zoll-Verband sich berühren, 
wird man durch eine eigene Uebereinkunft zu erleichtern suchen. 
Artikel 13. 
Da die in den Artikeln 1. und 2. vereinbarte Befreiung und Erleichterung 
auf fremde Gegenstände, d. h. auf solche, welche weder in Preußen und dem Groß- 
herzogthum Hessen noch in Baiern und Würtemberg durch die Natur erzeugt, oder 
durch die Kunst bearbeitet oder verfertigt worden si nd, sich nicht erstreckt, dergleichen 
Gegenslände aller Art sonach bei dem Uebergange aus Preußen und dem Groß- 
berzogthum Hessen nach Baiern und Würtemberg, und umgekehrt aus Baiern 
und Würtemberg nach Preußen und dem Großherzogthum Hessen den Abgaben, 
welchen sie in jedem Lande nach dem dortigen allgemeinen Tarif unterworfen sind, 
auch ferner unterliegen, so behalten sich die hohen kontrahirenden Theile vor, durch 
ein gemeinschaftlich zu verabredendes Reglement alle Erfordernisse, besonders in 
Absicht der beizubringenden Zeugnisse zu bestimmen, welche von Handel= und 
Gewerbtreibenden zu beobachten sind, um der für inländische Erzeugnisse der Natur 
und Kunst zustehenden Befreiung oder Erleichterung bei der Einführung in das 
Gebiet eines andern der kontrahirenden Staaten oder bei der Durchführung theil- 
haftig zu werden. 
Artikel 14. 
Zur Aufrechthaltung Ihres Handels= und Zollsystems und zur Unterdrückung 
des gemeinschädlichen Schleichhandels wollen sich die hohen kontrahirenden Theile 
gegen-
	        
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