Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

g. 3. Ausgenommen von diesem Auspruch auf Abloͤsung sind folgende 
Rechte: 
4) die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeinde-Abgaben und Gemeinde- 
Dienste; 
2) die aus dem Kirchen= oder Schulverbande entspringenden Abgaben und 
Leistungen; 
3) alle sonstige Korporations= und Sozietärslasten, z. B. diejenigen, welche 
sich auf eine Deich-Sozietät beziehen. 
Unter diesen Ausnahmen sind jedoch die Geld= und Naturalrenken, welche 
gedachten Anstalten, Korporationen und Sozietäten aus allgemeinen Rechtsver- 
haͤltnissen (z. B. dem gutsherrlichen Verhälrnisse oder dem Zehentrechte) zustehen, 
nicht mirbegriffen. 
&# 4. Ausgenommen sind ferner: 
4) die lehenherrlichen Rechte in den Landestheilen, welche bei Auflösung der 
fremden Herrschaft zum Königreich Westphalen gehörten, jedoch nur in 
den Fallen, worin das Lehen zum Heimfall oder auf vier Augen stand. 
G. 70. des Gesetzes über den Grundbesitz im vormaligen Königreich West- 
phalen vom 2ussten April 1825.) 
§ 5. Ausgenommen sind ferner: 
5) einseitige oder wechselseitige Grundgerechtigkeiten (Servituten); 
6) die markenherrlichen Rechte. 
Die Auflbsung dieser Rechtsverhältnisse ist nicht nach gegenwartiger Ord- 
nung, sondern nach Unserer Gemeinheitstheilungs = Ordnung C(soweit dieselbe 
eingeführt ist.) zu beurtheilen. 
&. 6. A. Sind zu einer und derselben Leistung mehrere Personen gemen- 
schaftlich und zugleich solidarisch verpflichtet, so sind dieselben in Ansehung der 
Ablösung nur als eine Person anzusehen, so daß die Verpflichteten die Ablösung 
nur für die gemeinschaftliche Last im Ganzen verlangen können. Beki jeder 
Ablbsung aber muß sich die Minorität der solidarisch Berpflichteten dem Beschlusse 
der Majorität (nach dem Theilnehmungsverhältniß gerechnet) unterwerfen. 
Die Majorität ist jedoch zundchst nur befugt, von den Mitgliedern der 
Minorität dasjenige pro rata zu fordern, was diese dem Berechtigten geleistet 
haben, so daß die Majorität hinfort sowohl in Ansehung der Leistung selbst, als 
in Ansehung einer künfrigen neuen Ablösung ganz an die Seelle Les Berechtigten 
tritt, die übrig bleibende Last aber nicht mehr als eine solidarische in Betracht 
kommt. 
B. Ist
	        
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