g. 3. Ausgenommen von diesem Auspruch auf Abloͤsung sind folgende
Rechte:
4) die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeinde-Abgaben und Gemeinde-
Dienste;
2) die aus dem Kirchen= oder Schulverbande entspringenden Abgaben und
Leistungen;
3) alle sonstige Korporations= und Sozietärslasten, z. B. diejenigen, welche
sich auf eine Deich-Sozietät beziehen.
Unter diesen Ausnahmen sind jedoch die Geld= und Naturalrenken, welche
gedachten Anstalten, Korporationen und Sozietäten aus allgemeinen Rechtsver-
haͤltnissen (z. B. dem gutsherrlichen Verhälrnisse oder dem Zehentrechte) zustehen,
nicht mirbegriffen.
4. Ausgenommen sind ferner:
4) die lehenherrlichen Rechte in den Landestheilen, welche bei Auflösung der
fremden Herrschaft zum Königreich Westphalen gehörten, jedoch nur in
den Fallen, worin das Lehen zum Heimfall oder auf vier Augen stand.
G. 70. des Gesetzes über den Grundbesitz im vormaligen Königreich West-
phalen vom 2ussten April 1825.)
§ 5. Ausgenommen sind ferner:
5) einseitige oder wechselseitige Grundgerechtigkeiten (Servituten);
6) die markenherrlichen Rechte.
Die Auflbsung dieser Rechtsverhältnisse ist nicht nach gegenwartiger Ord-
nung, sondern nach Unserer Gemeinheitstheilungs = Ordnung C(soweit dieselbe
eingeführt ist.) zu beurtheilen.
&. 6. A. Sind zu einer und derselben Leistung mehrere Personen gemen-
schaftlich und zugleich solidarisch verpflichtet, so sind dieselben in Ansehung der
Ablösung nur als eine Person anzusehen, so daß die Verpflichteten die Ablösung
nur für die gemeinschaftliche Last im Ganzen verlangen können. Beki jeder
Ablbsung aber muß sich die Minorität der solidarisch Berpflichteten dem Beschlusse
der Majorität (nach dem Theilnehmungsverhältniß gerechnet) unterwerfen.
Die Majorität ist jedoch zundchst nur befugt, von den Mitgliedern der
Minorität dasjenige pro rata zu fordern, was diese dem Berechtigten geleistet
haben, so daß die Majorität hinfort sowohl in Ansehung der Leistung selbst, als
in Ansehung einer künfrigen neuen Ablösung ganz an die Seelle Les Berechtigten
tritt, die übrig bleibende Last aber nicht mehr als eine solidarische in Betracht
kommt.
B. Ist