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B. Ist dagegen die gemeinschaftliche Verpflichtung eine nicht solidarische,
so kann auch jeder Einzelne die Abloͤsung seines Antheils von dem Berechtigten
verlangen.
Jedoch sind dabei die besonderen Ausnahmen der §#. 59. 78. zu
berücksichtigen.
+. 7. Haften auf demselben Grundstück Lasten verschiedener Art, so wie
solche in Tit. 3 — 9. titelweise gesondert sind, gegen denselben Berechtigten, so“
kann die Ablösung (jedoch mit Ausnahme des in dem F. 40. besonders bestimm-
ten Falles) auch für eine einzelne Art derselben allein verlangt werden.
## 8. Dagegen kann weder der Berechtigte noch der Verpflichtete gegen
des Andern Willen verlangen, daß die auf dem Grundstücke ruhende Last einer
und derselben Art (z. B. die Dienstlast) zum Theil abgelöst werde, zum Theil
aber unabgelöst bleibe.
§#. 9. Dem Rechte, Ablösung überhaupt zu fordern, kann weder die
Verjährung, noch ein Judikat, noch ein vor Einführung der fremden Gesetze
geschlossener Vertrag entgegengesetzt werden.
& 10. Auch behaült ein jeder seit Einführung der fremden Gesetzgebung
geschlossener Vertrag, welcher entweder Real-Lasten, die vor Einführung der
fremden Gesetze entstanden sind (F. 1.), für unablöslich erklart, oder für eine
künftige Ablösung derselben Bedingungen, die von den Bestimmungen dieser
Ablösungs-Ordnung abweichen, im Voraus aufstellt, seine Gültigkeit nur für
den Zeitraum von Zwölf Jahren, vom Tage des geschlossenen Vertrages an
gerechnet.
K. 11. Da die gegenwärtige Ablösungs-Ordnung nach g. 1. überhaupt
nur für die bereits bei Einführung der fremden Gesetze bestehenden Real-Lasten
angewandt werden kann, so sind für den Fall, wenn beständige Real-Lasten seit
Einführung der fremden Gesetze neu gegründet worden sind, oder künftig gegrün-
det werden sollten, dieselben in der Regel nach den allgemeinen Gesetzen zu
beurtheilen.
## 12. Wenn jedoch solche neu auferlegte beständige Real-Lasten
#. 11.) in Diensten bestehen, so soll die Dienstverpflichtung einer einseitigen
Ablösung so lange nicht unterworfen seyn, als das Grundstäck im Besit derjenigen
Person bleibt, welche den Dienstvertrag schloß. Sollte indessen die Dauer
dieses Besitzes weniger als zwölf Jahre, vom vertragsmäßigen Anfange der
Dienstlast an gerechnet, betragen, so soll bis zum Ablauf dieser zwölf Jahre
der Dienst als unablösliche Real-Last forrdauem. Wenn das Ende dieses
Besitzes, oder der Ablauf dieser zwölf Jahre eingetreten ist, soll die Diensllast
zwar forkdauern, aber den Vorschriften der gegenwärtigen Ablösungs-Ordnung
unterworfen seyn.
(No. 1204) N2 Zwei-