Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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0)  bel  ande-  §S  30.  Bei  allen  übrigen  Real-Lasten,  welche  überhaupt  der  Ablösung

ren  Real=  unterworfen  sind  (§#.  1.  bis  5.),  sie  mögen  ursprünglich  vorhanden  gewesen,

gasten  oder  durch  Verwandlung  anderer  Lasten  entstanden  seyn,  ist  der  Verpflichtete  zur
Kapital-Abfindung  befugt;  von  Sesten  des  Berechtigten  aber  kann  dieselbe  nicht
verlangt  werden.

31.  Wenn  in  Folge  der  G.  22.  und  23,  eine  Land-Absindung  eintritt,
und  auf  dem  Grundstück  außer  den  Getreide-Abgaben  oder  Zehenten  von
Boden-Erzeugnissen  auch  noch  andere,  demselben  Berechtigten  zu  entrichtende,
Leistungen  haften,  so  kann  der  Verpflichtete,  wenn  er  es  gut  findet,  auch  diese
anderen  Lasten  dadurch  ablösen,  daß  er  die  Land-Abfindung  verhälfnigmäßig.
vermehrt.

K.  32.  Die  Kapital-Abfindung  geschieht  durch  Bezahlung  des  fünf  und
zwanzigfachen  Betrages  des  Geldwerths  einer  Jahresleistung.

.  33.  Die  Kapital-Abfindung  muß,  mit  Ausnahme  der,  in  den  §.  22.
und  23.  besonders  bestimmten  Fällen,  stets  in  einer  unzertrennten  Summe
geschehen.

K.  34.  Jede  Abfindung  ist  der  Berechtigte  nur  in  sofern  anzunehmen
schuldig,  als  der  Verpflichtete  gegen  den  Berechtigten  weder  mit  der  abzulösenden
noch  mit  einer  anderen  auf  demselben  Grundstück  haftenden  Leistung  im  Rückstande
  ist,  oder  die  vollständige  Abtragung  der  etwa  vorhandenen  Rückstände
zugleich  anbietet.  Ist  jedoch  der  Abgabenrest  streitig,  so  ist  die  Bestellung
genügender  Sicherheit  hinlänglich.

g.  35.  Wemn  auch  die  Kapital-Abfindung  in  einem  der  oben  bestimmten
Fälle  (§##.  21.  22.  23.  29.  30.)  an  sich  begründet  seyn  sollte,  so  ist  dennoch
der  Berechtigte  derselben  zu  widersprechen  befugt,  wenn  er  beweiset,  daß  er
dadurch  das  ihm  zukommende  Recht  der  Standschaft  verlieren  würde.

c)  Verwand-  g.  36.  In  welchen  Faͤllen  die  Verwandlung  der  Real-Lasten  verlangt

lung.  werden  kann,  wird  bei  jeder  einzelnen  Art  dieser  Lasten  besonders  bestimmt
werden.

Dritter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  festen  Geld-Abgaben.

&.  37.  Auf  die  jährlichen  festen  Geld-Abgaben,  sie  mögen  ursprünglich
als  solche  bestanden  haben,  oder  durch  Verwandlung  anderer  Leistungen  entstanden
  seyn,  ist  nur  die  Kapital-Abfindung  (§9#.  30.  32.  34.  35.)  anwendbar
und  auf  diese  auch  nur  der  Verpflichtete  anzutragen  berechtigt.

g.  38.No full text available for this image
            
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