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Geset "U Sammlung
far die
Königlichen Preußischen Stcaaten.
No. 1. —
[No. 1167.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22 sten November 1828., die in den Pro-
vinzen, worin zur Zeit noch die französische Gesetzgebung Anwendung
findet, zu den Heirakhsakken belzubringenden Notorictätsakten bekreffend.
A. den Bericht des Staatsministerii vom 17ten d. M. setze Ich hierdurch zur
Vereinfachung und Gleichstellung des Verfahrens bei den zu den Heirathsakten
beizubringenden Notorietätsakten in den Provinzen, worin zur Zeit noch die
französische Gesetzgebung Anwendung findet, Folgendes fest:
4) die nach Artikel 7 1. des Civilgesetzbuchs erforderliche Zahl von sieben Zeugen
wird auf vier herabgesetzt;
2) der von dem Friedensrichter aufgenommene Notorietätsakt wird von diesem
Beamten in Urschrift dem Ober-Prokurator bei dem betreffenden Landge-
richt zugeschickt, von diesem mit seinem Gutachten dem Landgerichte vor-
gelegt, das Bestätigungsurtel auf die nämliche Urkunde geschrieben und
diese dem Ober-Prokurator wieder eingeh#ndigt, um sie an den Interessenten
gelangen zu lassen;
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außer dem zu der Urkunde zu nehmenden Stempel von 15 Sgr. und den
Gebühren der friedensgerichtlichen Beamten werden keine weicere Koslen
bezahlt.
Jahegang 1829. — (No. 1107.) A Uebri-
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Januar 1829.)