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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
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[No. 1252.) Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preussen und Ihren Durch-
lauchten den Fürsten von Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Eberadorf,
den Beiktitt zum Zollverbande betreffend. Vom 9ten Dezember 1820.
Z Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Ihren Durchlauchten
den Fürsten von Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf ist zur
Erleichterung des Verkehrs der beiderseitigen Unterthanen durch die unterzeichneten
Bevollmächtigten nachstehende Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen worden.
Art. 1. Ihre Durchlauchten die Fürsten von Reuß-Schleitz und Reuß-
Lobenstein und Ebersdorf erklären Sich bereit, mit Ihren Landen dem Jollver-
bande der östlichen Preußischen Provinzen oder dem Baierisch-Würtembergischen
Zollvereine beizutreten, wie es dem gemeinsamen Interesse der betheiligten Staaten
am angemessensten befunden werden wird.
Diese Zollvereinigung soll nach vorhergegangener nähern Vereinbarung
über die Bedingungen und Modalitäten sowohl in Absicht der Theilnahme an den
Zolleinkünften, als auch der Einrichtung der Jollverwaltung in Ausführung
gebracht werden, sobald derselben die früher von Ihren Furstlichen Durchlauchten
mit andern Staaten in Beziehung auf Zoll= und Handelsverhältnisse getroffenen
Verabredungen nicht mehr entgegenstehen.
Bis dahin, spätestens bis zum 1sten Januar 1835., ist man über nach-
stehende gegenseitige Erleichterungen des Verkehrs und Gewerbebetriebs überein-
gekommen.
Art. 2. Zwischen folgenden Preußischen Landestheilen, als:
a) dem Landkreise Erfurt,
b) dem Kreise Schleusingen,
c) dem Kreise Ziegenrück
einerseits und den Landen Ihrer Durchlauchten der Fürsten von Reuß-Schleitz
und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf andererseits, soll vom 1sten März künftigen
Jahres an dergestalt ein freier gegenseitiger Verkehr bestehen, daß die von den
beiderseitigen Unterthanen innerhalb jener Lande und Landestheile zu verführenden
Waaren aller Ark überall den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behandelt
werden, auch nirgends einem Binnenzolle, es mag dieser unker dem Namen Geleit
oder einem andern Namen bis dahin bestanden haben, ferner unterliegen sollen.
Jahrgang 1830. — (No. 1252.) R Aus-
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