Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
—....—— 
  
[No. 1252.) Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preussen und Ihren Durch- 
lauchten den Fürsten von Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Eberadorf, 
den Beiktitt zum Zollverbande betreffend. Vom 9ten Dezember 1820. 
Z Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Ihren Durchlauchten 
den Fürsten von Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf ist zur 
Erleichterung des Verkehrs der beiderseitigen Unterthanen durch die unterzeichneten 
Bevollmächtigten nachstehende Uebereinkunft verabredet und abgeschlossen worden. 
Art. 1. Ihre Durchlauchten die Fürsten von Reuß-Schleitz und Reuß- 
Lobenstein und Ebersdorf erklären Sich bereit, mit Ihren Landen dem Jollver- 
bande der östlichen Preußischen Provinzen oder dem Baierisch-Würtembergischen 
Zollvereine beizutreten, wie es dem gemeinsamen Interesse der betheiligten Staaten 
am angemessensten befunden werden wird. 
Diese Zollvereinigung soll nach vorhergegangener nähern Vereinbarung 
über die Bedingungen und Modalitäten sowohl in Absicht der Theilnahme an den 
Zolleinkünften, als auch der Einrichtung der Jollverwaltung in Ausführung 
gebracht werden, sobald derselben die früher von Ihren Furstlichen Durchlauchten 
mit andern Staaten in Beziehung auf Zoll= und Handelsverhältnisse getroffenen 
Verabredungen nicht mehr entgegenstehen. 
Bis dahin, spätestens bis zum 1sten Januar 1835., ist man über nach- 
stehende gegenseitige Erleichterungen des Verkehrs und Gewerbebetriebs überein- 
gekommen. 
Art. 2. Zwischen folgenden Preußischen Landestheilen, als: 
a) dem Landkreise Erfurt, 
b) dem Kreise Schleusingen, 
c) dem Kreise Ziegenrück 
einerseits und den Landen Ihrer Durchlauchten der Fürsten von Reuß-Schleitz 
und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf andererseits, soll vom 1sten März künftigen 
Jahres an dergestalt ein freier gegenseitiger Verkehr bestehen, daß die von den 
beiderseitigen Unterthanen innerhalb jener Lande und Landestheile zu verführenden 
Waaren aller Ark überall den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behandelt 
werden, auch nirgends einem Binnenzolle, es mag dieser unker dem Namen Geleit 
oder einem andern Namen bis dahin bestanden haben, ferner unterliegen sollen. 
Jahrgang 1830. — (No. 1252.) R Aus- 
z#3u VWerkin den 1ten J uli 1830.0)
	        
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