Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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(admlich  diejeulgen  Rechte,  wie  sie  sie  im  Jahre  18  8  hatken
  2c.)  „die  strafrechtliche  Gerichtsdarkeit  bey  Verbrechen
und  PVergehen  ausgenommen  2c.

Alse  auch  hler  ist  ihnen  nichts  in  strafrechtlichen  Fdlleu
  zugewiesen.  Wenn  also  auch  demnach  ein  Defraüdarlo#sfall
  durch  Hinzukommen  von  besondern  Umständen
sich  strafrechtlich  darstellt,  so  würde  diesen  Gerichten  auch
aur  die  Untersuchung  zugestanden  werden  kodnnen.  Die
Kammer  der  Reichsräthe  beruft  sich  ferner  auf  §.  837.

Hier  ist  nicht  die  Rede  von  Polizepstrafen;  aber  es
sollen  diese  Fälle  nach  dem  Verfahren  der  Strafpolizey  behandelt
  werden.  Das  ist  der  Beschluß  der  Kammer  der
Abgeordneien,  und  damit  hat  auch  die  Kammer  der
Reichsrä#be  sich  als  einverstanden  erklaͤrt.  Hier  spricht
es  sich  wleder  von  Faͤllen  eigener  Art,  welche  bisher  nicht
als  Polizeyfaͤlle  behandelt  wurden.

Wena  nun  von  der  Ayusicht  nicht  ausgegangen  werden
kann,  und  wenn  feststeht,  Vaß  ihnen  bisher  keine  Behandlung
  zugestanden  war,  so  kann  ihnen  auch  jetzt  keine  zugewiesen
  werden.  Die  Kammer  der  Reichsräthe  muß  sich
an  den  Buchstaben  des  Edictes  halten.  Die  Regierung
erkennt  die  Rechre  des  Patrimontalgerichksbesitzes  an,  und
uie  hat  immer  mie  großer  Sorgsamkeit  dahin  gewacht,  dafß
ihnen  an  denselben  nichts  entzogen  werde.  Ja  ich  muß
gestehen,  daß  gerade  in  dleser  Hinsicht  bep  der  Bearbeitung
  der  neuen  Gerichtsordnung  manche  Anomalie  entstand,
  wegen  der  großen  Sorgfalt  für  dlese  Gerichre.  Alle
Gründe  sind  schon  frühe  allseitig  erwogen  und  beleuchter
worben,  und  die  Kammer  hat  hkerauf  beschlossen,  daß
diesem  Antrage  nicht  statt  zu  geben  sey.  Ich  meines
Orts  finde  keine  neuen  Gründe,  welche  nicht  schon  vorgekommen
  sind,  von  dem  Beschlusse  der  Kammer  der  Abgeordneten
  abzugehen;  und  ich  glaube,  mit  der  Minori--täf
  des  Uusschusses  dehin  stimmen  za  müässen,  daß  dem