Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

— 114 — 
(o. 1259.) Bekanntmachung einiger zusätzlichen und abändernden Bestimmungen zu dem 
unter dem 12ten März 1825. bestätigten Planc der See-Assekuranzgesell- 
schaft zu Stettin. D. d. den 20sten Juli 1830. 
Mu Allerhöchsier Kabinetsorder vom 12ten Mai 1830. haben des Königs 
Majestät nachstehende zusätzliche und abändernde Besillmmungen zu dem unter 
dem 12ten Macz 1825. bestätigten, und durch die Gesetzsammlung vom Jahre 
1825. No. 7. Seite 41 — 55. bekannt gemachten Plane der See-Assekuranz- 
Gesellschaft zu Stektin, nach den Beschlussen der General-Versammlung der 
Aktien-Inhaber vom 20sten März 1829. zu genehmigen geruhet. 
Zu §S. 12. des Assekuranz-Plans. Die Wahlfähigkeit der Aktien- 
Besitzer zu Direktoren der Gesellschaft soll fortan nicht auf den eigenthümlichen 
Besitz von zehn Aktien beschränkt seyn, sondern schon das Eigenthum von fünf 
Aktien wahlfahig machen. 
u §. 29. Die von den auswärtigen Agenten der Gesellschaft ausge- 
fertigten Interims-Scheine sollen dieselbe eben so verpflichten, als die Police selbst. 
Zu F. 30. Die große Havarie soll jederzeit nach den in dem Bestim- 
mungsorte des Schiffs und nach den daselbst geltenden Gesetzen aufgemachten 
Dispachen, jede partikulaire Havarie aber, nach den Bestimmungen der Ham- 
burger Assekuranz= und Havarie-Ordnung vom 10ten September 1731., in 
Verbindung mit den Usancen der Hamburger Börse, vergütet werden. 
u §. 34. Die Schlußworte: „Die Versicherten können mit angeblichen, 
oder liquiden Schäden nicht kompensiren“ fallen als überflüssig weg. 
Zu S. 35. Ui#. I. Cessionen der Police können nur unter Genehmigung 
der Gesellschaft, oder ihrer Agenten, gültig erfolgen. 
Zu g. 35. lit. o. Die Vergütigungen der großen Havarie, in Bezug 
auf die Vorschrift in dem §. 30. des Plans, werden nur in dem Betrage der 
aufgemachten Original-Dispache geleiset. 
Zu F. 36. Die Abänderungen des Assekuranz-Plans nach den Beschlüssen 
der Gencralversammlung bleiben der landesherrlichen Genehmigung unterworfen. 
Berlin, den 20sten Juli 1830. 
Ministerium des Innern. Ministerium der Justiz. 
v. Schuckmann. In dessen Auftrage: v. Kamptz. 
  
(Jo. 1200.) Schiffahrts-Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königl. 
S Hoheit dem Großherzoge Lon Oldenburg. Vom 20sten Juli 1830. 
eine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Oldenburg haben in der Absicht, durch die Aufhebung alles Unter- 
schiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in den 
Häfen des anderen Staates zur Erweiterung und Belebung der Handels-Verbin- 
dungen zwischen Ihren beiderseitigen Landen, und zur Erleichterung Ihrer hiebei 
betheiligten Unterthanen beizutragen, Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
Seine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.