Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legations-Rath Ernst Michaelis; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Höchst-Ihren Oberschenk, Staats= und Geheimen Kabineks -Nath 
Wilhelm Ernst Freiherrn von Beaulieu-Marconnay, Groß- 
kreuz des Kaiserlich -Russischen St. Annen-Ordens und Nitter des König- 
lich -Prenßischen rothen Adler-Ordens Zter Klasse, 
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratiftkation, nachstehender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. « 
Art. 1. Die Preußischen, mit Ballast oder beladen in den Großherzoglich- 
Oldenburgischen Haͤfen ankommenden oder aus selbigen auslaufenden, imgleichen 
die Oldenburgischen, mit Ballast oder beladen in den Königlich-Preußischen Häfen 
ankommenden oder aus selbigen auslaufenden Schiffe, sollen daselbst bei ihrem 
Eingange wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich der jetzt bestehenden oder künftig anzu- 
ordnenden Hafen-, Tonnen-, Feuer-, Lootsen= und Bergegelder, wie auch hin- 
sichtlich aller anderen, jetzt oder künftig der Staatskasse, den Städten oder Privat- 
Anstalten zufließenden Abgaben und Lasten irgend einer Art oder Benennung, auf 
demselben Fuße, wie die Nationalschiffe, behandelt werden. 
Art. 2. Allen Waaren, Gütern und Handelsgegenständen, sie seyen 
inländischen oder ausländischen Ursprungs und Eigenthums, welche jetzt oder in 
Zukunft auf Nationalschiffen in die Königlich-Preußischen oder in die Großherzog= 
lich -Oldenburgischen Häfen ein= oder aus selbigen ausgeführt werden dürfen, soll 
in ganz gleicher Weise auch auf den Schiffen des anderen Staates der Ein= oder 
Ausgang gestattet seyn, ohne mit höheren oder anderen Abgaben irgend einer Art 
belastet zu werden, als bei der Ein= oder Ausfuhr derselben Gegenstände auf Natio- 
nalschiffen zu entrichten sind. Auch sollen beider Ein= oder Ausfuhr solcher Waaren, 
Guüter= und Handelsgegenftände auf Schiffen des anderen Staates die nämlichen 
Prämien, Nückzölle, Vortheile und irgend sonstige Begünsiigungen gewährt werden, 
welche etwa für die Ein= oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bestehen, oder künfrig 
zugestanden werden möchten. 
Art. 3. Die vorsiehenden Besiimmungen sind in ihrem ganzen Umfange 
nicht nur dann anwendbar, wenn die beiderseitigen Schiffe direkt aus ihren National- 
Häfen ankommen, oder nach selbigen zurückkehren, sondern auch dann, wenn sie 
ummittelbar aus den Häfen eines dritten Staates ankommen oder dahin besiimmt sind. 
Art. 4. Was in den obigen Artikeln 1 bis 3. zunächsi in Betreff der in die 
beiderseitigen Seehäfen eingehenden oder aus selbigen auslaufenden Seeschiffe des 
anderen Staates und deren Ladungen feslgesetzt ist, soll auch auf den gegenseitigen 
Fluß-Schiffahrts-Verkehr völlige Anwendung finden. 
Art. 5. Die Preußischen sowohl als die Oldenburger Schiffe sollen gegen- 
seltig der Befugnisse und Vorzüge, welche ihnen der gegenwärtige Vertrag zusichert, 
nur in sofern genießen, als sie mit den nach den Vorschriften desjenigen Staates, 
(No. 1200 — 1261.) dessen
	        
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