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wie die Mitglieder der Ober-Landesgerichte, zu liquidiren, und bei Reisen, wenn
ihnen das Fuhrwerk nicht von den Partheien gestellt wird, die Kosten von zwei
Extrapostpferden in Rechnung zu stellen. Ich überlasse Ihnen, diese Bestummung
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1 Sten August 1830. ç Z
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Juflizminister Grafen von Danckelman.
(No. 1204.) Verordnung mgen Einführung einer gleichen Wagen= und Schlitten-Spur
in der Provinz Posen. Vom 21sten August 1830.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Unsere getreuen Stände der Provinz Posen bei ihrer zweiten
Zusammenkunft um Erlassung eines Gesetzes wegen Einführung gleicher Wagen-
und Schlitten-Geleise in dortiger Provinz allerunterthänigst gebeten haben; so
verordnen Wir, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums, Folgendes:.
#. 1. Von der Zeit der Bekanntmachung dieser Verordnung ab, sollen
alle neue Achsen an Kutsch-, Post-, Fracht-, Bauer= und allen andern Arten
von Wagen dergestalt angefertigt werden, daß die Breite des Wagengeleises von
der Mitte der Felge des einen bis zur Mitte der Felge des andern Nades vier Fuß
vier Zoll Preußisch beträgt.
§S. 2. Sbenso sollen keine andere Schlitten verfertigt werden, als deren
Kappen oder Schleifen, ohne die Kröpfung, eine Länge von fünf Fuß sechs Zoll,
und die ein zwei Fuß neun Zoll breites Geleise haben.
§#. 3. Den Stellmachern und den sogenannten Schirrmachern auf dem
Lande, und andern Handwerkern und Arbeitern, welche sich mit dieser Fabrikation
beschäftigen, wird bei drei Thalern Strafe untersagt, eine Achse oder einen
Schlitten wider die Vorschriften der G. 1. und 2. einzurichten, und den Schmieden
bei gleicher Strafe, solche mit Beschlag zu versehen.
Bei Wiederholung der Kontraventionen wird die Strafe verdoppelt.
4. Nach dem Ablaufe von sechs Jahren, nach Bekanntmachung dieser
Verordnung, soll in Unserer Provinz Posen, mit Ausnahme der Luruswagen,
kein Wagen oder Schlitten gebraucht werden, dem die im F. 1. und 2. bestimmten
Eigenschaften mangeln.
§. 5. Ebenso soll nach Ablauf von zwölf Jahren, von der Publikation
gegemwärtiger Verordnung an gerechnet, kein Luruswagen gebraucht werden,
wenn derselbe nicht die im §. 1. bezeichnete Eigenschaft hat.
(No. 1261.) K. 6.