Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

— 128 — 
heit der zwischen Preußen und diesen Staaten geschlossenen Zoll= und Handels- 
verträge, zu Statten kommen. 
Artikel 19. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläusig bis zum Schlusse 
des Jahres 1833. festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes 
von der einen oder der andern Seite keine Aufkündigung, so soll er als auf fernere 
drei Jahre, und so fort von drei zu drei Jahren verlängert angesehen werden. 
Dieser Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höôchsten Ratifikation 
vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen 
vier Wochen bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 24 sten Julius 1830. 
Ernst Michaelis. Wilhelm Ernst Freih. v. Beaulieu-Marconnay. 
(L. S.) (L. S. 
Der vorstehende Vertrag ist von Seiner Majestät dem Könige am 30sten 
August 1830. und von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg 
am 1ten desselben Monats ratifizirt worden. 
  
(No. 1206.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Pten September 1830., über das Verfahren 
der Kredit-Spsteme zur Ausmittelung des unbekannten Inhabers eines vom 
Schuldner aufgekündigten Pfandbriefs. 
A Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 19ten Juli d. J., genehmige Ich, daß 
für das Aufgebot eines vom Schuldner gekündigten Pfandbriefs, dessen Inhaber 
nicht auszumitteln ist, das Verfahren des Ostpreußischen Kredit-Systems, nach 
den Vorschriften des Reglements vom 24 sten Dezember 1808., . 387 bis 390. 
(Anhang zur Gesetzsammlung S.“443.), auch in den ubrigen landschaftlichen Kredit- 
Systemen gesetzlich angewendet werde. Statt der im H. 387. u. 389. angeordneten 
Insertion in die Königsberger Intelligenz-Blätter, muß bei den übrigen Kredit- 
Sysiemen die Insertion in die Intelligenz-Blätter der Provinz, in welcher das 
bepfandbriefte Gut belegen ist, und die Bekanntmachung der Vorladung (§F. 389.) 
an den Börsen der Handelsplätze der betreffenden Provinz, für Posen an der Börse 
zu Berlin, erfolgen. Unter den im S. 388. erwähnten Kosten werden nur die baaren 
Auslagen für das Ausgebot G. 389.) verstanden. Die Präklusion und die Löschung 
im Landschafts-Register erfolgt durch die Behörde des Kredit= Systeims von Amts- 
wegen, und die Kosten der Löschung im Hypothekenbuche fallen dem Pfandbriefs- 
Schuldner zur Last. Ich überlasse Ihnen, diese Bestimmungen durch die Gesetzsamm- 
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 'ten September 1830. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staaks-Minister v. Schuckmann und Graf v. Danckelman. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.