Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

—  435  —

selbige  für  den  Unterricht  lehrreich  ist.  Ein  besonderes  Reglemem  für  die  Kranken
ist  von  Zeit  zu  Zeit,  wie  solches  die  jedesmaligen  Verhälenlsse  erheischen,  durch  das
Kuratorium  zu  entwerfen  und  dem  Minister  der  Geistlichen,  Unterrichrs=  und
Medizinal-Angelegenheiten  zur  Genehmigung  vorzulegen.

7.

Die  unentgeldliche  Aufnahme  und  Verpflegung  hat  das  Kuratorium  bis  Entrichtung

auf  Weiteres  den  armen  Kranken,  die  den  Stadten  Berlin  und  Potsdam  an=  der  Kurloften
ehören,  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  gewähren,  wobei  dasselbe  auf
nsere  Order  vom  Zten  Mai  1819.  venwiesen  wird;  auch  ist  das  Kuratorium
ermächtigt,  in  einzelnen  Fällen  die  Kosien  für  andere  *  ranke  entweder  gleich  bei
der  Aufnahme  zu  erlassen,  oder  späterhin  niederzuschlagen.  Bei  allen  zur  Zahlung
  der  Kosten  verpflichteten  Kranken  hat  das  Kuratorium  den  Betrag  nach
den  von  demselben  festzustellenden  Sätzen  entweder  von  den  Kranken  selbst,  oder
von  deren  dazu  verpflichteten  Verwandten,  Dienstherrschaften,  Gewerken,  Kommunen
  1c.  einzuziehen,  oder  in  geeigneten  Fällen  durch  die  Charits-Administration
selbst  einziehen  zu  lassen,  wobei  nur  noch  bemerkt  wird,  daß  zur  Vermeidung
aller  Weitläuftigkeiten  die  slädtischen  Behörden  oder  sonsüügen  Kommunen  für
die  Kur=  und  Verpflegungskosten  eines  jeden  ihnen  angehörigen,  in  die  Charité
aufgenommenen  und  daselbst  verpflegten  Kranken  vorzüglich  haften,  und  demnach
auch  auf  Erfordern  des  Kuratori#  die  Zahlung  für  denselben,  ohne  die
Behörde  erst  auf  den  Zahlungspflichtigen  selbst  zu  verweisen,  nach  den  niedrigsien
Jahlungs-Sätzen  zu  leisten  haben,  wobei  es  ihnen  immerhin  unbenommen  bleibt,
sich  durch  den  Zahlungspflichtigen  selbst,  in  wie  fern  er  zahlungsfähig  ist,  wieder
entschädigen  zu  lassen.
8.

Nächsi  der  Kranken-  Heilsege  soll  das  Kuratorium  in  adminisirativer  Forderung
Hinsicht  G.  Z.)  auch  dahin  wirken,  daß  das  Emporkommen  der  unter  der  Admi-  deneraten,  “
nisiration  der  Charité  befindlichen  praktischen  heilwissenschaftlichen  Insütute,  ohne  schaftlichen
Beeinträchtigung  der  Krankenpflege,  nach  Möglichkeit  gefördert  werde.  Insiitute.

Dasselbe  hat  demnach:

a)  die  Gerechtsame  der  zu  ihrer  Ausbildung  in  dem  Lazareth=  und  Hospital-=Wesen
  als  Assistenz-Aerzte  und  Sub-Chirurgen  in  der  Chariké  fungirenden,
und  während  dieser  Dienstzeit  unter  der  Disziplin  des  Kuratorü  und  des
Direktors  der  Charits  stehenden  Militair  -Aerzte,  Chirurgen  und  Eleven,
nach  den  von  Uns  genehmigten  Grundsätzen  des  zwischen  dem  Ministerio
der  Medizinal-Angelegenheiten  und  dem  des  Krieges  verhandelten  Protokolls
vom  7ten  Mai  1829.,  wahrzunehmen,  und  darauf  zu  achten,  daß  die
Absicht  ihrer  Anwesenheit  in  der  Charicé,  sowohl  hinsichtlich  ihrer  Leistungen
für  den  Krankendiensi,  als  auch  ihrer  eigenen  praktischen  Ausbildung  im
Hospitalwesen,  sicher  erreicht  werde;

(No.  1209,)  32  b)  in