Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Der Rath aus dem Ministerio des Innern hat vorzugsweise die Gerecht- 
same des Ressorts seines Ministerii wahrzunehmen, und bei der Einziehung der 
Kur= und Verpflegungs-Kosten die Rechte und Pflichten der Charité, so wie jene 
der Kommunen zu beachten, sich auch den damit verbundenen Arbeiten so lange 
zu unterziehen, bis die Einleitung eines Prozesses für nöthig erachtet wird, wo 
dann die fernere Bearbeitung und die Instruktion des Mandatarii Fisci auf den 
Justitiarinm Curatorii übergehr. 
Der Rath aus dem Ministerio des Unterrichts hat vorzugsweise die, die 
klinischen Bildungs= und Prüfungs-Anstalten betreffenden Gegenstände, so-wie 
die Personal-Angelegenheiten der Lehrer, Prüfungs-Kommissarien und Affistenten 
zu bearbeiten, deren Gerechtsame wahrzunchmen und die Leistungen derselben zu 
kontrolliren. 
Das Mitglied aus dem Medizinal-Stabe der Armee ist besonders für 
die Personal= und Disziplinar-Gegenstände der in der Charike als Assistenz-Aerzte 
und Sub-Chirurgen fungirenden Militair-Aerzte, Chirurgen und Eleven bestimmt, 
und ihm daher vorzugsweise die Bearbeitung der dahin gehörenden Geschäfte, nach 
den Grundsätzen des Protokolls vom 7ten Mai 1829., so wie die Aufsicht über 
die Konduite der Militair-Aerzte, zu übertragen. 
Nächsidem übernimmt dasselbe als Medizinal-Person bei Abwesenheit oder 
Krankheit des Präsidenten, in wiefern nicht derselbe ausdrücklich ein anderes 
Mitglied zu bestimmen für gut finden sollte, jedesmal die Präsidial-Geschäfte, 
mit Ausnahme des Vorsitzes, der in Behinderungsfällen des Präsidenten dem 
Aeltesten der beiden Näthe aus dem Ministerio der Geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten und dem Ministerio des Innern zustehet. 
Der Rath aus dem Polizei-Präsidio hat vorzugsweise die Verfügungen 
wegen Aufnahme und Entlassung der Kranken anzugeben, die ökonomischen und 
polizeilichen Angelegenheiten der Charité zu bearbeiten, und den Ober-Inspektor 
derselben in seiner Geschäftsführung zu kontrolliren, auch die Verfügungen hin- 
sichtlich der Verwaltung des Kapiral-Vermögens zu erlassen. 
Dem Juslitiario liegen diejenigen Geschäfte ob, welchen die Jufslitiarien 
der Regierungen sich nach dem §. 44. der Instruktion vom 23 sien Oktober 1817. 
zu unterziehen haben. 
Dem Kassen-Rathe liegt die Revision und Beanfsichtigung der Kasse, so 
wie die Kontrolle der Kassenbeamten der Charité ob; er bearbeitet die Etats= und 
Rechnungssachen, hat die Mitzeichnung der Kassen-Orders, und ist einer der drei 
von dem Präsidenten zu ernennenden Kuratoren des Depositoril, weswegen er 
auch einen Schlussel desselben führt. 
K. 13. 
Besehung Die Stelle des Präsidenten wird jedesmal von Uns Selbst besetzt, und der 
der Stelle der Minister der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten hat Uns 
Präsidenten. · . . . . 
daruͤber seine Vorschlaͤge einzureichen. 
Wir
	        
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