Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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vom Armee-Fuhrwerke, desgleichen von Fuhrwerken und Thieren, welche 
Milirair auf dem Marsche bei sich führt, ferner von Offizieren zu Pferde 
und in Dienstuniform; 
3) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen; 
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-, Fahr- 
und Schnell-Posten und den dazu gehörenden Beiwagen und ledig zurück- 
gehenden Postpferden; 
von Transporten, welche für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen, 
imgleichen von Vorspann= und Lieferungs-Fuhren auf der Hin= und 
Rückreise; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen von 
Armen= und Arrestanten-Fuhren; 
7) von beladenen Düngerfuhren; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren; 
9) vom Fuhrwerke, welches mit Chausseebau-Materialien beladen ist; 
10)) von den Einwohnern der Stadt Demmin und wem sonst aus besonderen 
Rechtstiteln eine Befreiung von dieser Abgabe zustehet. 
B. An Baum= und Pfahlgeld 
wird entrichtet: 
Von jedem Schiffsgefäße oder Fahrzeuge für die gebrannte Last.. 3 Penmmige. 
C. An Brücken-Aufzugs-Geld 
wird entrichtet, jedoch nur wenn der Aufzug verlangt wird: 
Für jedes Schiffsgefäß beladen oder ledig, 
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eingehnd . .. 2Sgr. 6 Pf. 
ausgehnddddd .. . . .. 2 -6— 
Fuͤr ein Boot .. ... .... . ... ..... ... ............ .... .... . . .. 1 I— 
D. An Bollwerks-Geld 
wird entrichtet, jedoch nur wenn an das Bollwerk angelegt wird: 
Für ein verdecktes Schiffsgefäß, mit Ladung oder ledig, fuͤr 
die gebrannte Last ...... . . ... .. .. .. ... .. . ..... . ... .. .. 2 Sgr. — Pf. 
Für einen Spitzkahn (angenommen zu 20 Last Tragfihggern 
für die Loastt .. . . . . 2. — „" 
Für einen Prahm (angenommen zu 10 Last Tragfähigkeit) für 
dieLast·............................................. 2ss—- 
Für Kähne oder Böte unter 1 Last Tragfahigkeit 2 „Y O" 
Einheimische Schiffer und Prahmer zahlen für die Last ur. —. 6
	        
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