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vom Armee-Fuhrwerke, desgleichen von Fuhrwerken und Thieren, welche
Milirair auf dem Marsche bei sich führt, ferner von Offizieren zu Pferde
und in Dienstuniform;
3) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen;
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-, Fahr-
und Schnell-Posten und den dazu gehörenden Beiwagen und ledig zurück-
gehenden Postpferden;
von Transporten, welche für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen,
imgleichen von Vorspann= und Lieferungs-Fuhren auf der Hin= und
Rückreise;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen von
Armen= und Arrestanten-Fuhren;
7) von beladenen Düngerfuhren;
8) von Kirchen= und Leichenfuhren;
9) vom Fuhrwerke, welches mit Chausseebau-Materialien beladen ist;
10)) von den Einwohnern der Stadt Demmin und wem sonst aus besonderen
Rechtstiteln eine Befreiung von dieser Abgabe zustehet.
B. An Baum= und Pfahlgeld
wird entrichtet:
Von jedem Schiffsgefäße oder Fahrzeuge für die gebrannte Last.. 3 Penmmige.
C. An Brücken-Aufzugs-Geld
wird entrichtet, jedoch nur wenn der Aufzug verlangt wird:
Für jedes Schiffsgefäß beladen oder ledig,
2
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eingehnd . .. 2Sgr. 6 Pf.
ausgehnddddd .. . . .. 2 -6—
Fuͤr ein Boot .. ... .... . ... ..... ... ............ .... .... . . .. 1 I—
D. An Bollwerks-Geld
wird entrichtet, jedoch nur wenn an das Bollwerk angelegt wird:
Für ein verdecktes Schiffsgefäß, mit Ladung oder ledig, fuͤr
die gebrannte Last ...... . . ... .. .. .. ... .. . ..... . ... .. .. 2 Sgr. — Pf.
Für einen Spitzkahn (angenommen zu 20 Last Tragfihggern
für die Loastt .. . . . . 2. — „"
Für einen Prahm (angenommen zu 10 Last Tragfähigkeit) für
dieLast·............................................. 2ss—-
Für Kähne oder Böte unter 1 Last Tragfahigkeit 2 „Y O"
Einheimische Schiffer und Prahmer zahlen für die Last ur. —. 6