Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Fünftes Sachregister. 1820. bis 1830. 
— Dellaration der F. 148— 154. Tit. 51. Th. I. derselben, die öffentliche Vorladung der Lega- 
tarien, gleich den unbekannten Erbschafts-Interessenten, betressend. 29. 23. — Anwendung der 
Zesti mungen. des K. 54. des Anhanges zu selbiger, wegen Insinuation der Vorladungen an Unter- 
offiziere und gemeine Soldaten, auf alle Landestheile der Monarchic. 27. 31. 
Gerichtsschreiber, in den Rheinprovinzen,, Rüge und Bestrafung deren Dienst-Vergehungen. 26., 714 
Gerichtsstand, Eiil-, der mit Urlaubspässen im Herbste in die Heimath enklassenen, aber erst. #m Früb= 
jahre zur Kriegsreserve übergehenden Mannschaften. 26. 49. — zeitherlger besonderer der Juden in 
Berlin, geht auf das dortige Stadtgericht über. 29. 24. 
Gerichtsrollzieher, in den Rheinprovinzen, Rüge und Bestrafung deren Dienst-Vergchungen. 26. 71. 
Geschlechts-Wormundschaft, in dem diesseils der Elbe gelegenen Theile des Herzogthums Magdeburg 
noch bestehend, deren Aufhebung. 26. 13. — desgl. in dem nunmehr zur Kurmark gehörigen Lucken- 
waldeschen Kreise. 26. 47. — desgl. in dem, dem Cöslinschen Regierungsbezirke übenriesenen Lauenburg- 
Bütowschen Kreise und in den dem erstern einverleibten Westpreußischen Enklaren. 30. 24. — in einigen 
Theilen von Westprcußen nach Provinzial-Gesetzen noch bestehend, deren Aufhebung. 20. 52. 
Gesetze, (Verordnungen), deren öffentliche Gültigkeik,, wenn solche durch die Gesetzsammlung oder durch 
die Amtsblätker, oder durch beide bekannt gemacht sind. 26. 73. 
Gesetzkraft, (öffentliche Gültigkeit), haben auch die durch dle Amtsblätter bekannt gemachten Ver- 
ordnungen und Gesetze, wenn sie auch nicht in die Gesetzsammlung ausgenommen sind. 20. 73. f. 
Gesetzsammlung, daß selbige die allgemelnen Gesetze enthalte, dabei soll es als Regel auch sein Bewenden 
behalten. 26. 74. — die in selbiger abgedruckten Gesetze können nicht eher für publizirt geachtet. 
werden, als bis dercn Erscheinung nach Titel, Datum und Nummer Iin den Amtsblättern angezelgt 
ist. 26. 73. 
Gesinde-Ordnung, allgemeine, vom 8ten November 1810. lt auch in den Kreisen Culm und Michelau 
für eingeführt zu erachten. 26. 41. « 
Gefuche,inPrivat-Angelegenheiten,bciamtlichctthbökdcn,Strmpclgcbmuchzuselbigrm29..16. 
Gestuͤt-Angelegenheiten, Befugniss der Oberpraͤscbenten zur Annahme von Beschwerden lu selbigen. 26. 3. 
Gekränke-Handel, auf dem Lande, dazu bedürfen Viktualien-, Material= und Kramhaͤndler der Gench- 
migung der Kreis-Polizeibehärde. 27. 174. — diese Genehmigung kann nur unter denselben Bebin- 
JZungen ertheilt werden, unter welchen die Errichtung einer neuen Schankltäkte zulässig ist; ebendas 
Getreide-Abgaben, deren Ablösung in den ehemals königl. westphalischen, bergischen und französischen 
Landestheilen. 29. 69. f. f. — 73. f. f. 
Gewerbescheine, deren Ausstellung für den ganzen Umfang der Monarchie zu Waarenbeflellungen und 
Waarenaufkäufen im Umherziehen, ohne den, P. 21 — 24. des Haustr-Regulatios vom 2 8sten April 
18241. gedachten Beschränkungen unterworfen zu seyn — behufs des Wiederverkaufs unter. dem, 
Beding der frachtweisen Beförderung derselben. 26. 61. — zum Gewerbebetrieb im Umherziehen 
gegen Vorausbezahlung des vollen Steuerbetrages gelest, deren steuerfreie Wiederausferkigung bei dem 
Wechsel mit Personen, welche für inländische Kaufleute und Fabrikanten auf Waarenbestellungen umher- 
reisen, während des Steucrjahrs. 30. 17. · 
Gewerbesteuer, deren theilwese Zuruͤckzahlung bei Todesfaͤllen der mit Gewerbescheinen im Umherziehen 
versehenen Inlaͤnder, während des Steuerjahres. 30. 17. — deren Entrichtung von Privat-Ver- 
sicherungs-Anstalten und gewerblichen Privat-Vereinen und deren Agenten. 28. 64. — vom Handel, 
deren Entrichtung von Apothekern und Pfandleihern, so wie von Kommissionairen, Mäklern und 
Agenten, die aus der Vermittelung und Unterhandlung nicht-kaufmännischer Geschäfte ein Gewerbe 
machen. 26. 61. — Befreiung der Weber und Würker, mit nlcht mehr als zwei Stühlen, von der 
Gewerbesteucr. 29. 46. 
Gewerbe-Steuer-Gesetz, vom 30sten Mai 1820., nähere Bestimmungen in Beziehung auf die 
K. 3. und 5. desselben, wegen der Gewerbesicuer vom Handel. 26. 01., 
Gewerbe=
	        
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