Metadata : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Dem  gegenüber  scheint  nun  allerdings  die  von  FRICKER  erfundene
  Formel,  dass  das  Gebiet  ein  Moment  im  Wesen  des
Staates  sei,  eine  „Verinnerlichung“  der  Gebietstheorie  zu  bedeuten.
  Allein  dieser  Vorzug  ist  teuer  genug  erkauft;  denn
wie  soll  man  sich  die  (rebietszession  (in  deren  plausibler  Erklärung
  die  Stärke  der  Eigentumstheorie  liegt)  juristisch  vorstellen,
  da  doch  ein  Moment  im  Wesen  einer  Persönlichkeit
notwendig  unveräusserlich  ist  ?  FRICKER,  von  INAMA-STERNEGG,
Preuss  und  BaAnsı  suchen  sich  zu  helfen,  indem  sie  diesfalls  von
einer  Verstümmelung  oder  Amputation  sprechen,  wobei  sie  aber
ganz  übersehen,  dass  jeder  Gebietsverlust  auf  der  andern  Seite
ein  Gebietserwerb  ist  und  dass  daher  dieser  Vergleich,  der  eine
Erklärung  ersetzen  soll,  nur  dann  zutreffen  würde,  wenn  das
einem  Menschen  amputierte  Glied  dem  "Körper  eines  andern
zuwüchse.  GERBER,  der  die  sachenrechtliche  Auffassung  des
Staatsgebietes  gerade  in  der  Frage  nicht  verwertet,  wo  dies  am
nächsten  liegen  würde,  unterscheidet  zwischen  unbedeutenden
und  durch  Gegenerwerb  ausgeglichenen  Abtretungen  zum  Zwecke
der  Grenzregulierung  und  allen  übrigen  Abtretungen  und  nimmt
bei  jeder  dieser  letzteren  eine  Auflösung  und  Neubildung  des
abtretenden  Staates  an,  der  auf  diese  Art  sein  eigener  Rechtsnachfolger
  wird.  Die  Unhaltbarkeit  dieser  Fiktion  springt  in
die  Augen.  Auch  entbehrt  die  Unterscheidung  zwischen  „bedeutenden“
  und  „unbedeutenden“,  zwischen  „entgeltlichen*  und  „unentgeltlichen“
  Abtretungen  jeder  juristischen  Präzision.  JELLINEK
erblickt  in  jeder  Gebietszession  eine  Zession  des  Imperiums  —
eine  Ansicht,  die,  wenn  man  unter  Imperium  die  Befehlsgewalt

 

indem  man  die  alte  Lehre  vom  doninium  terrae  der  modernen  Lehre  von
der  Staatspersönlichkeit  anzupassen  suchte.  Wie  früher  der  Landesfürst,
»0  soll  jetzt  der  Staat  Eigentümer  des  Gebietes  sein  —  wobei  aber  ganz
übersehen  wird,  dass  das  Gebiet  wohl  von  der  Person  des  Landesfürsten,
aber  nicht  von  der  des  Staates  losgelöst  werden  kann.  Es  gibt  Könige
ohne  Land,  aber  keine  Staaten  ohne  Land!