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Dem gegenüber scheint nun allerdings die von FRICKER erfundene
Formel, dass das Gebiet ein Moment im Wesen des
Staates sei, eine „Verinnerlichung“ der Gebietstheorie zu bedeuten.
Allein dieser Vorzug ist teuer genug erkauft; denn
wie soll man sich die (rebietszession (in deren plausibler Erklärung
die Stärke der Eigentumstheorie liegt) juristisch vorstellen,
da doch ein Moment im Wesen einer Persönlichkeit
notwendig unveräusserlich ist ? FRICKER, von INAMA-STERNEGG,
Preuss und BaAnsı suchen sich zu helfen, indem sie diesfalls von
einer Verstümmelung oder Amputation sprechen, wobei sie aber
ganz übersehen, dass jeder Gebietsverlust auf der andern Seite
ein Gebietserwerb ist und dass daher dieser Vergleich, der eine
Erklärung ersetzen soll, nur dann zutreffen würde, wenn das
einem Menschen amputierte Glied dem "Körper eines andern
zuwüchse. GERBER, der die sachenrechtliche Auffassung des
Staatsgebietes gerade in der Frage nicht verwertet, wo dies am
nächsten liegen würde, unterscheidet zwischen unbedeutenden
und durch Gegenerwerb ausgeglichenen Abtretungen zum Zwecke
der Grenzregulierung und allen übrigen Abtretungen und nimmt
bei jeder dieser letzteren eine Auflösung und Neubildung des
abtretenden Staates an, der auf diese Art sein eigener Rechtsnachfolger
wird. Die Unhaltbarkeit dieser Fiktion springt in
die Augen. Auch entbehrt die Unterscheidung zwischen „bedeutenden“
und „unbedeutenden“, zwischen „entgeltlichen* und „unentgeltlichen“
Abtretungen jeder juristischen Präzision. JELLINEK
erblickt in jeder Gebietszession eine Zession des Imperiums —
eine Ansicht, die, wenn man unter Imperium die Befehlsgewalt
indem man die alte Lehre vom doninium terrae der modernen Lehre von
der Staatspersönlichkeit anzupassen suchte. Wie früher der Landesfürst,
»0 soll jetzt der Staat Eigentümer des Gebietes sein — wobei aber ganz
übersehen wird, dass das Gebiet wohl von der Person des Landesfürsten,
aber nicht von der des Staates losgelöst werden kann. Es gibt Könige
ohne Land, aber keine Staaten ohne Land!