Contents : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Rechte  des  Adels.  8.  51.  143

Ein  Recht  auf  die  tarxfreie  Verleihung  des  erblichen
Adels  hat  derjenige,  dessen  Vater  und  Großvater  durch  den  Ver—
dienstorden  ausgezeichnet  worden  waren,  wenn  auch  er  Mitglied
dieses  Ordens  ist.  8)

Jedes  Vorrücken  in  eine  höhere  Adelsstufe  setzt  eine  besondere
  königliche  Verleihung  voraus;  durch  Geburt  und  Vererbung
  kann  nur  die  bereits  erlangte  Würde  fortgesetzt,  nicht
aber  eine  höhere  erworben  werden.

§.  51.

3)  Von  den  Auszeichnungen  und  Vorrechten  des  Adels  im  Allgemeinen.


Die  Adeligen  genießen  theils  gewisse  persönliche  Vorzüge,
theils  Vorrechte  in  Ansehung  des  Vermögens-Erwerbs  und
Besitzes.

I.  Die  persönlichen  Vorzüge  sind:

1)  Sie  haben  das  Recht,  die  ihnen  zukommenden  Titel
und  Wappen  ausschließlich  zu  führen.

2)  Sie  genießen  das  Recht  der  Siegelmäßigkeit,  soweit  diese
nicht  durch  neuere  Gesetze  aufgehoben  ist.  1)

Das  Vorrecht,  wornach  die  Söhne  der  Adeligen,  welche
das  Loos  zum  Eintritte  in  die  Armee  traf  oder,  welche  freiwillig
zugegangen,  als  Cadetten  eintraten,  hatte  schon  seit  dem  neuen
Wehrgesetze  vom  30.  Jänner  1868  aufgehört.2)

Ebenso  ist  der  privilegirte  Gerichtsstand,  welchen

bestimmen,  ob  und  in  wie  fern  der  verliehene  Adel  sich  auch  auf  die  bereits
geborenen  Kinder  des  Geadelten  erstrecke,  im  Zweifel  wäre  er  auf  sie  nicht
auszudehnen.

8)  Edict  V.  F.  5  Abs.  3.

1)  Das  Gesetz,  die  Grundlagen  der  Gesetzgebung  über  Gerichts-Organisation
  2c.  betr.,  v.  4.  Juni  1848  hatte  in  Art.  7  bestimmt:  „Mit  dem
Notariats=  und  Proceßgesetze  hat  auch  die  Siegelmäßigkeit  als  ein  Vorrecht
aufzuhören“.  Siehe  über  das  Nähere  oben  F§.  16.

2)  S.  Verf.-Urk.  Tit.  V.  §.  4  Z.  5  u.  Beil.  V.  §.  12,  dann  das
Heer-Ergänzungsges.  v.  1828  §F.  51  (H.  B.  III.  S.  431).  Ausgehoben
ist  dieses  Vorrecht  durch  Art.  96  des  angef.  W.  V.  G.  (meine  Sammlung
S.  109).  Daran  ist  dann  durch  die  Einführung  des  Reichswehrgesetzes  nichts
geändert  worden.