Rechte des Adels. 8. 51. 143
Ein Recht auf die tarxfreie Verleihung des erblichen
Adels hat derjenige, dessen Vater und Großvater durch den Ver—
dienstorden ausgezeichnet worden waren, wenn auch er Mitglied
dieses Ordens ist. 8)
Jedes Vorrücken in eine höhere Adelsstufe setzt eine besondere
königliche Verleihung voraus; durch Geburt und Vererbung
kann nur die bereits erlangte Würde fortgesetzt, nicht
aber eine höhere erworben werden.
§. 51.
3) Von den Auszeichnungen und Vorrechten des Adels im Allgemeinen.
Die Adeligen genießen theils gewisse persönliche Vorzüge,
theils Vorrechte in Ansehung des Vermögens-Erwerbs und
Besitzes.
I. Die persönlichen Vorzüge sind:
1) Sie haben das Recht, die ihnen zukommenden Titel
und Wappen ausschließlich zu führen.
2) Sie genießen das Recht der Siegelmäßigkeit, soweit diese
nicht durch neuere Gesetze aufgehoben ist. 1)
Das Vorrecht, wornach die Söhne der Adeligen, welche
das Loos zum Eintritte in die Armee traf oder, welche freiwillig
zugegangen, als Cadetten eintraten, hatte schon seit dem neuen
Wehrgesetze vom 30. Jänner 1868 aufgehört.2)
Ebenso ist der privilegirte Gerichtsstand, welchen
bestimmen, ob und in wie fern der verliehene Adel sich auch auf die bereits
geborenen Kinder des Geadelten erstrecke, im Zweifel wäre er auf sie nicht
auszudehnen.
8) Edict V. F. 5 Abs. 3.
1) Das Gesetz, die Grundlagen der Gesetzgebung über Gerichts-Organisation
2c. betr., v. 4. Juni 1848 hatte in Art. 7 bestimmt: „Mit dem
Notariats= und Proceßgesetze hat auch die Siegelmäßigkeit als ein Vorrecht
aufzuhören“. Siehe über das Nähere oben F§. 16.
2) S. Verf.-Urk. Tit. V. §. 4 Z. 5 u. Beil. V. §. 12, dann das
Heer-Ergänzungsges. v. 1828 §F. 51 (H. B. III. S. 431). Ausgehoben
ist dieses Vorrecht durch Art. 96 des angef. W. V. G. (meine Sammlung
S. 109). Daran ist dann durch die Einführung des Reichswehrgesetzes nichts
geändert worden.