Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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h. 8. Die Wechselungen muͤssen Montags und Donnerstags schon um 
1 Uhr beendigt seyn. 
Diese Bestimmung bleibt so lange in Kraft, als nicht veraͤnderte Einrichtun- 
gen in Hinsicht der Ankunft und des Abganges der Posten die Aeltesten der Kauf- 
mannschaft zu einer Abaͤnderung der Haupt--Wechseltage veranlassen. 
&. 9. Wenn, zufolge der Uebereinkunft der Kontrahenten, Erklarungen 
über den Abschluß unterhandelter, oder über den Rücktritt von abgeschlossenen Ge- 
schäften an der Börse erfolgen sollen, so müssen diese Erklärungen von dem Theile, 
welcher sich solche vorbehalten hat, vor 2 Uhr abgegeben werden. 
. 10. Getreide-Verkäufe am Börsenmarkt dürfen von den Kaufleuten 
nur von 11 bis 2 Uhr im Artushofe gehalten werden. 
& 11. Den zum Verkauf an der Börse ausgestellten Getreideproben werden 
zwei gleichlautende Zettel beigelegt, mit Angabe des Quantums, der Getreide- 
Gattung, des Gewichts, des Schiffers, Fuhrmanns, oder mit der Bezeichnung: 
„WVom Speicher“ (ohne Nennung desselben) und mit der Namens-Unterschrift des 
Ausbietenden, worauf dann nach geschlossenem Handel bei den Worten: „Gekauft 
zu —“ der Preis einzufüllen, und die Unterschrift des Käufers beizufügen ist. 
Letzterer erhält die Probe, der Verkäufer einen der Zettel, welche unter den Kon- 
trahenten einen vollen Beweis ausmachen und die Stelle eines schriftlichen Vertrages 
vertreten. Am Getreidemarkt der Börse werden Käufe und Verkäufe nur in Lasten 
zu 60 Scheffel abgeschlossen. 
12. Während der Dauer der Börsenversammlungen, haben die Börsen- 
Kommissarien nach F. 02. des Statuts für die dortige Kaufmannschaft vom 2ösien 
April 1822. für die Erhaltung und Handhabung der äußern Ordnung und die Be- 
folgung der in diesem Reglement enthaltenen Vorschrift zu wirken und über einzelne 
Fälle der Börsendiseiplin den Aeltesten der Kaufmannschaft zur weitern Veranlassung 
nach F. 61. Bericht zu erstatten. Ein jeder der Börsenkommissarien ist befugt, 
Personen, welche die Ruhe an der Börse durch Aufsehen und Aergerniß erregende 
Streitigkeiten oder auf andere Weise siören, sofort und ohne alle Erörterung der 
Ursachen des Streits und der Störung, von der Börse entfernen zu lassen. Die 
Polizei ist verpflichtet, auf Erfordern Hülfe zu leisten. 
K. 13. Die Börsenkommissarien reguliren die Kourse von Wechseln, öffent- 
lichen Schuldpapieren und Geld, so wie der Preiskourante von Waaren aller Art 
und von Schiffsfrachten an der Börse mit den betreffenden Mäklern. 
K. 14. Sie haben mit aller Sorgfalt darauf zu wachen, daß die Kourse, 
so wic auch die Listen der gangbaren Frachten und Preise, richtig und dem wahren 
Verkehr angemessen festgestellt werden. 
. 15. Die Kourse von Wechseln, öffentlichen Schuldpapieren und Geld 
werden Montag und Donnerstag, oder an den Tagen, welche wegen des Abganges 
der Posten zu den Wechselungen bestimmt werden, die Preiskourante von Getreide, 
Holz,
	        
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