Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  175.  749

Die  Begnadigung  ist  ein  Verwaltungsakt,  durch  welchen
entweder  die  Fortsetzung  eines  Strafverfahrens  verboten  oder  die
Folgen  eines  strafrechtlichen  Urteils  aufgehoben,  insbesondere  die
Strafvollstreckung  untersagt  wird.  Sie  enthält  keinen  Verzicht
des  Staates  auf  subjektive  Rechte!?,  sondern  die  Ausübung
eines  Hoheitsrechtes?®?,  Ihrem  Inhalt  nach  charakterisiert
sie  sich  als  ein  Befehl  an  die  Staatsbehörden,  gewisse  Handlungen
zu  unterlassen;  daneben  kann  sie  auch  noch  die  Beseitigung  von
Rechtsnachteilen,  welche  einen  Verurteilten  betruffen  haben,  z.  B.
eine  Wiederherstellung  seiner  bürgerlichen  Ehre,  zum  Gegenstande
haben.  Ihre  Wirkung  erstreckt  sich  auf  Haupt-  und  Nebenstrafen  ;
ihr  Umfang  kann  von  dem  Begnadigenden  im  einzelnen  Falle  festgestellt
  werden.  Die  privatrechtlichen  Folgen  eines  Verbrechens
werden  von  der  Begnadigung  nicht  betroffen.  Ein  Verzicht  auf
die  Begnadigung  ist  nicht  zulässig,  weil  das  Institut  nicht  im
individuellen  Interesse  des  einzelnen  Verbrechers,  sondern  im
öffentlichen  Interesse  besteht.

2.  Ein  Analogon  des  Begnadigungsrechtes  auf  dem  Gebiete
des  Zivilrechtes  war  das  Recht  der  Erteilung  von  Moraebenso

  Ortloff  a.  a.  O.  227;  v.  Kries  im  ArchÖffR  5.366  N.  13,  Lehrbuch
des  deutschen  Strafprozeßrechtes  105  ff.,  bei  den  durch  Reichsgesetz  mit
Strafe  bedrohten  Handlungen  für  ausgeschlossen,  Elsaß  a.  a.  O.  79  ff.  nach
dem  Gerichtsbeschluß  über  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  für  unzulässig.
Noch  andere  Schriftsteller,  die  sich  gegen  dıe  Fortdauer  des  Abolitionsrechts
  aussprechen  (John,  Bennecke-Beling,  Stenglein)  s.  bei  Binding,  Grundriß
  314,  Fleischmann  a.  a.  O.  52.  Alle  diese  Ansichten  sind  unzutreffend.
[Weder  das  RStGB  noch  das  RGVG  oder  die  RStPrO  haben  die  Absicht

ehabt,  in  das  landesherrliche  Begnadigungsrecht,  von  dem  das  Recht  der
Abolition  einen  integrierenden  Bestandteil  bildet,  einzugreifen.  Begnadigung
und  Abolition  sind  nicht  Institute  des  Strafrechts  oder  Prozeßrechts,  daher
auch  nicht  Materien  des  Str@B,  des  G@VG  oder  der  StrPO.  Übereinstimmend:
Laband  8  510  ff.;  Binding,  Handb,.  d.  Strafr.  1  871  ff.  und  Grundriß  313,  314;
Heimberger  a.  a.  O.  21ff.;  Locb  a.  a.  O.  23;  H.  Seufiert  a.  a.  O.  149;
Fleischmann  a.  a.  O.  52;  Arndt,  Komm,  z.  preuß.  Verf.  200,  201;  v.  Liszt,
Lehrbuch  des  deutschen  Strafrechts  $  75  N.  4.  Eıne  Aholition  durch  einen
Landesherrn  ist  jedoch  nur  möglich,  so  lange  die  betreffende  Strafsache  bei
den  Landesgerichten,  dagegen  nicht,  wenn  sie  beim  Reichsgericht  anhängi
ist.  Denn  gegenüber  diesem  steht  den  einzelnen  Laudesberrn  keinerlei
Befehlsgewalt  zu.  So:  RGStrafs.  28  419  ff.;  Laband,  StR.  8  518  und  DJZ  1W1
256  ff.;  v.  Lirzt,  Lehrb.  des  Strafrechts  $  75  N,  4.  Anders:  RGStrafs.  88
204  fi.;  Binding,  Grundriß  318.  Gegen  die  letzterwähute  Entsch.  des  RG
Laband  a.  a.  O  518  N.  4,  wogegen  Heimberger  a.  a.  O.  114ff.,  128  ff.  die
Entscheidung  verteidigt]  —

17  So  wird  sie  vielfach  aufgefaßt,  z.  B.  von  Binding,  Handbuch  des
Strafrechts  1  863,  873  und  Grundriß  312  ff.;  Merkel,  Lehrbuch  des  deutschen
Srafrechts  247;  Jellinek,  System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte  333;
Elsaß  a.  a.  O0.  39  ff.  —  [Vell  dagegen  im  Sinne  des  Textes  Laband  a,  a.  O,
504  fi.;,  Fleischmann,  WStVYR  1  51.  Das  Reichsgericht,  welches  sich  betrefis
der  Frage  der  rechtlichen  Natur  der  Begnadigung  zunächst  im  wesentlichen
an  Laband  angeschlossen  hatte  —  RGsSitrafs.  v8  419  ff.  —,  folgt  neuerdings
—  Strafs.  88  204  ff.  —  der  Bindingschen  Auffassung  der  Begnadigung  als
Rechtsverzicht.  Vgl.  Binding,  Grundriß  318).

18  Über  ministerielle  Verantwortlichkeit  und  Gegenzeichnung  bei  Begnadigungsakten
  vgl.  oben  $  84  S.  278,  Anm,  24.