Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung

8
1376

1439

Güterrecht.

Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann

der  Mann  bei  g.  Güterrecht

11.

2.  F.  der  Frau  gegen  solche  F.  an
die  Frau,  deren  Berichtigung  aus
dem  eingebrachten  Gute  verlangt
werden  kann,  aufrechnen.  1377,
1392,  1525.

Von  dem  Gesamtgut  bei  a.  Güter-  #

gemeinschaft  ausgeschlossen  sind  Gegenstände,

  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft
übertragen  werden  können.  Auf  solche

Gegenstände  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte
  Gut  geltenden  Vorschriften

mit  Ausnahme  des  §  1524,  entsprechende

  Anwendung.

1442  Gegen  eine  F.,  die  bei  a.  Güter-1473



1486

1%

gemeinschaft  zu  dem  Gesamtgute  gehört,
kann  der  Schuldner  nur  eine  F.  aufrechnen,
  deren  Berichtigung  aus  dem
Gesamtgute  verlangt  werden  kann.
1471,  1487,  1497.  1519,  1546.

zuee  t  bei  a.  Gütergeneinschaft  hat  der

Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten

zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
  Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften

  der  §§  406—408  finden

entsprechende  Anwendung.  1497,
1546.
Gehören  zu  dem  Vermögen  des  überlebenden

  Ehegatten  bei  a.
gemeinschaft  Gegenstände,  die  nicht

durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  für  das

eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden
  Vorschriften,  mit  Ausnahme  des
§  1524,  entsprechende  Anwendung.
1518.

Die  e  Fece  und  .  des

 

Ehmcke.  Worterduch  des  Burgeri.  Gesesbuches.

33

 

8

1497

Forderung

sehung  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  bestimmen  sich  nach  den
für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  88  1442
bis  1449,  1455—  1457,  1466;  der
überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche
Stellung  des  Mannes,  die  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  haben  die
rechtliche  Stellung  der  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu
dem  Gesamtgute  schuldet  oder  aus
dem  Gesamtgut  zu  fordern  hat,  ist
erst  nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  zu  leisten.  1518.

Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt
sich  das  Rechtsverhältnis  der  Teilhaber
am  Gesamtgut  der  f.  Gütergemeinschaft
nach  den  88  1442,  1472,  1473,  1518.

1519  Auf  das  Gesamtgut  der  Errungen-1524



1525
Güter-1546



1551

schaftsgemeinschaft  finden  die  für  die
a.  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  des  §  1438  Abs.  2,  3  und
der  88  1442—1453,  1455—1457
Anwendung.
Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft
  erworbenen  F.  zum  eingebrachten
  Gute  im  Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  hat  der  Schuldner
erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,
wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften
der  §§  406—408  finden  entsprechende
Anwendung.  1439,  1486,  1554.
Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  im  Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  die  Vorschriften  der  88
1373—1383,  1390—  1417  entsprechende
  Anwendung.
Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  findet  in  Ansehung
des  Gesamtguts  die  Auseinandersetzung
  statt.  Bis  zur  Auseinander-=setzung
  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältnis
  der  Ehegatten  nach  den  88
1442,  1472,  1473.
Zum  unbeweglichen  Vermögen,  das
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