Forderung
8
1376
1439
Güterrecht.
Ohne Zustimmung der Frau kann
der Mann bei g. Güterrecht
11.
2. F. der Frau gegen solche F. an
die Frau, deren Berichtigung aus
dem eingebrachten Gute verlangt
werden kann, aufrechnen. 1377,
1392, 1525.
Von dem Gesamtgut bei a. Güter- #
gemeinschaft ausgeschlossen sind Gegenstände,
die nicht durch Rechtsgeschäft
übertragen werden können. Auf solche
Gegenstände finden die bei der Errungenschaftsgemeinschaft
für das eingebrachte
Gut geltenden Vorschriften
mit Ausnahme des § 1524, entsprechende
Anwendung.
1442 Gegen eine F., die bei a. Güter-1473
1486
1%
gemeinschaft zu dem Gesamtgute gehört,
kann der Schuldner nur eine F. aufrechnen,
deren Berichtigung aus dem
Gesamtgute verlangt werden kann.
1471, 1487, 1497. 1519, 1546.
zuee t bei a. Gütergeneinschaft hat der
Schuldner erst dann gegen sich gelten
zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntnis erlangt; die Vorschriften
der §§ 406—408 finden
entsprechende Anwendung. 1497,
1546.
Gehören zu dem Vermögen des überlebenden
Ehegatten bei a.
gemeinschaft Gegenstände, die nicht
durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können, so finden auf sie die bei der
Errungenschaftsgemeinschaft für das
eingebrachte Gut des Mannes geltenden
Vorschriften, mit Ausnahme des
§ 1524, entsprechende Anwendung.
1518.
Die e Fece und . des
Ehmcke. Worterduch des Burgeri. Gesesbuches.
33
8
1497
Forderung
sehung des Gesamtguts der f. Gütergemeinschaft
bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der 88 1442
bis 1449, 1455— 1457, 1466; der
überlebende Ehegatte hat die rechtliche
Stellung des Mannes, die anteilsberechtigten
Abkömmlinge haben die
rechtliche Stellung der Frau.
Was der überlebende Ehegatte zu
dem Gesamtgute schuldet oder aus
dem Gesamtgut zu fordern hat, ist
erst nach der Beendigung der f. Gütergemeinschaft
zu leisten. 1518.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teilhaber
am Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft
nach den 88 1442, 1472, 1473, 1518.
1519 Auf das Gesamtgut der Errungen-1524
1525
Güter-1546
1551
schaftsgemeinschaft finden die für die
a. Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften
des § 1438 Abs. 2, 3 und
der 88 1442—1453, 1455—1457
Anwendung.
Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft
erworbenen F. zum eingebrachten
Gute im Falle der Errungenschaftsgemeinschaft
hat der Schuldner
erst dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Zugehörigkeit
Kenntnis erlangt; die Vorschriften
der §§ 406—408 finden entsprechende
Anwendung. 1439, 1486, 1554.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden im Falle der Errungenschaftsgemeinschaft
die Vorschriften der 88
1373—1383, 1390— 1417 entsprechende
Anwendung.
Nach der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft
findet in Ansehung
des Gesamtguts die Auseinandersetzung
statt. Bis zur Auseinander-=setzung
bestimmt sich das Rechtsverhältnis
der Ehegatten nach den 88
1442, 1472, 1473.
Zum unbeweglichen Vermögen, das
3