— 46 —
(Xo. 1237.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 27sten Februar 1830., die Dauer der Wirk-
samkeit der Orts= und Bezirkswähler bei den Wahlen der Provinzial-Land-
tags-Abgcordneten des Standes der Landgemeinden betresfend.
D. zu Meiner Kenntniß gekommen, daß Zweifel darüber obwalten: ob die,
nach den übereinstimmenden Vorschriften der wegen Anordnung von Provinzial-
Ständen unter dem üsten Juli 1823. und 27sten März 1824. erlassenen Edikte,
von den Ortswählern und den Besitzern einzelner zu keinem Gemeinde-Verbande
gehörenden bäuerlichen Grundbesitzungen zu erwählenden Bezirkswähler, denen
die Wahl der Provinzial-Landtags-Abgcordneten des Standes der Landgemein-
den obliegt, für die Dauer der jedesmaligen Wahlperiode, oder bei einer jeden
eintretenden Wahl eines Provinzial-Landtags-Abgeordneten dieses Standes, neu
zu erwählen sind; so finde Ich Mich veranlaßt, hiermit zu bestimmen, daß die
erstere dieser Ansichten die richtige ist, und verordne demgemäß: daß nach Ablauf
einer jeden, von den Wahlen für die ersten Provinzial-Landtage anhebenden,
sechsjährigen Wahlperiode die Wahl neuer Bezirkswähler angeordner werde, durch
welche demnach alle während der Dauer dieser Wablperiode nöthig werdende
Wahlen der Provinzial-Landtags-Abgeordneten des Standes der Landgemeinden
und der Stellvertreter derselben bewirkt werden müssen. Sollte aber der eine
oder der andere Bezirkswähler im Laufe einer Wahlperiode durch Tod oder andcere
Umstände ausscheiden, so muß an seine Stelle ein anderer für die noch übrige
Zeit der Wahlperiode enwählt werden.
Ich beauftrage das Staaksministerium, Meine gegenwärtige Order durch
die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dafür Sorge zu
tragen, daß nach den darin enthaltenen Besiimmungen überall gleichmäßig ver-
fahren werde.
Berlin, den 27 sien Februar 1830.
Friedrich Wilhelm
An das Staatäministerium.
(No. 1238.)