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nehmenden Salz-Regie, und die Anordnungen wegen Erhebung der Abgaben
von Branntwein, Bier, Essig, Wein und Taback, sollen in gegenseitigem Ein-
vernehmen, mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behuf zu ernennenden
Kommissarien, feslgesetzt und in Ausführung gebracht werden.
Artikel 3.
Die Joll= und Steuerbeamten im Ober-Amte Meisenheim, namentlich
die Einnehmer und Grenzaufseher, sollen von dem Königlich-Preußischen Pro-
vinzial-Steuerdirektor in Köln ernannt, für beide Landesherren vor dem Jufliz=
Ober-Amte Meisenheim verpflichtet und mit Anstellungs-Zeugnissen versehen
werden.
Bei seinen Ernennungen wird der Provinzial-Steuerdirektor besonders auf
solche Subjekte Rücksicht nehmen, welche ihm von der Landgräflichen Regierung
namhaft gemacht und bei der von ihm veranlaßten Prüfung tüchtig befunden
worden sind.
Die auf diese Weise angestellten Beamten werden gleich den ausschließlich
Preußischen Beamten derselben Kathegorie besoldet, die Grenzaufseher auch
uniformirt und bewaffnet.
Die Beamten beziehen ihren Gehalt aus den Preußischen Kassen, und
stehen in allen Dienstangelegenheiten, insbesondere auch in Absicht der ganzen
Diensidisziplin unter den Preußischen Ober-Beamten, welche die Leitung des
Zoll= und Steuerdienstes besorgen.
In allen Privat= oder bürgerlichen Angelegenheiten, ferner bei allen so-
genannten gemeinen Vergehen, imgleichen bei Dienstvergehen, wegen welcher
gegen ausschließlich Preußische Beamte derselben Kathegorie eine förmliche gericht-
liche Untersuchung nöthig seyn würde, sind die Zoll= und Steuerbeamten im
Oberamt Meisenheim den Landgräflichen Gerichten unrerworfen. Doch sieht
auch im Falle solcher gerichtlichen Untersuchungen dem Preußischen Provinzial=
Steuerdirektor das Recht zu, jene Zoll- und Steuerbeamten vom Amte zu sus-
pendiren.
Artikel 4.
Die von den Landgräflichen Unterthanen in dem Oberamte Meisenheim
verübten Zoll= und Steuervergehen sollen, in sofern gegen die nach vorgängiger
(Ne. 1240.) J 2 sum-