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Artikel 7.
Alle in Folge überwiesener Zoll= und Steuer-Vergehen in dem Ober-
Amte Meisenheim angefallene Geldsirafen und Konfiskate verbleiben, nach Abzug
des Denunzianten-Antheils, dem Landgräflichen Fiskus und bilden keinen Gegen-
stand der gemeinschaftlichen Einnahmen. Die Ausübung des Begnadigungs=
und Strafverwandlungs-Rechts über die von den Landgräflichen Gerichten
verurtheilten Personen ist Seiner Hochfursilichen Durchlaucht überlassen. Der
Straf-Erlaß kann jedoch nicht auf den Denunzianten-Antheil ausgedehnt werden.
Artikel 8.
Von dem Tage der Ausführung gegenwärtiger Uebereinkunft an findet
gegenseitig ein völlig freier Verkehr zwischen dem Ober-Amte Meisenheim und
den westlichen Preußischen Provinzen Statt, mit folgenden Ausnahmen:
A) In den Preußischen Stadten, wo Mahl= und Schlachtsteuer für Rech-
nung des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe auch von den aus
Meisenheim eingebrachten Gegenständen wie von den gleichartigen Preußi-
schen Erzeugnissen zu entrichten.
B) Den Abgaben, welche von gewissen inländischen Erzeugnissen für Rechnung
einer Stadt oder Gemeine beim Einbringen in dieselbe erhoben werden,
unterliegen auch Gegenstände derselben Art, welche aus dem Ober-Amt
Meisenheim in eine zu jener Erhebung befugte Preußische Gemeine und
umgekehrt aus den westlichen Preußischen Provinzen in eine gleichmäßig
befugte Gemeine des Ober-Amts Meisenheim eingeführt werden.
Artikel 9.
Die für Landgräfliche Unterrthanen des Ober-Amts Meisenheim mit
der Post ankommenden Waaren sollen gleichen Begünstigungen und Beschrän=
kungen mit denen unterliegen, welche für die Königlichen Unterthanen be-
stimmt sind.
Artikel 10.
Was hier oben (Artikel 8.) in Absicht der völligen Freiheit des gegensei-
tigen Verkehrs im Allgemeinen festgesetzt worden, findet insbesondere auch seine
(No. 1240.) An-