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Anwendung auf Handels- und Gewerbsleute, welche in dem Gebiete des andern
kontrahirenden Theils Handel und Gewerbe treiben, Maͤrkte des Handels wegen
besuchen, oder Arbeit suchen, dergestalt daß dieselben keine Abgabe zu entrichten
haben, welcher nicht gleichmaͤßig die eigenen Unterthanen in derselben Art unter-
worfen sind.
Artikel 11.
In Absicht des Verkehrs und Gewerbbetriebes zwischen dem Ober-Amte
Meisenheim und den ösilichen Preußischen Provinzen kommen gegenseitig in allen
und jeden Beziehungen, namentlich in Ansehung der aus dem Amte Meisen-
beim in die gedachten ösilichen Provinzen eingehenden Natur-Produkte und
Fabrikate, völlig dieselben Grundsätze in Anwendung, welche zwischen diesen und
den westlichen Preußischen Provinzen gelten.
Die völlige Gleichstellung mit den Unterthanen der westlichen Preußischen
Provinzen, rücksichtlich des Verkehrs und Gewerbbetriebes, wird den Einwohnem
des Ober-Amts Meisenheim gegenseitig in Beziehung zu allen mit der Preußi-
schen Monarchie durch Zoll= oder Handelsverträge verbundenen deutschen Bun-
dessigaten zu Statten kommen, insbesondere in allen Beziehungen zu dem Groß-
herzogthum Hessen, zu den Königreichen Baiern und Würtemberg, in Gemaß-
heit der zwischen Preußen und diesen Staaten geschlossenen Zoll= und Handels-
Vertraͤge.
Artikel 12.
Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird bis zum letzten Dezember
1835. festgesetzt.
Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündi-
gung von der einen oder der andern Seite, so wird derselbe als silllschwei-
gend bis zum Ende des Jahres 1840. verlängert angenommen.
Artikel 13.
Vom tsten Januar 1835. an soll das Landgräfliche Amt Homburg
mit dem Jollverbande, welcher zwischen den westlichen Preußischen Provinzen
und dem Großherzogthum Hessen besicht, in der Art vereinigt werden, daß
das