Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

— 58 — 
worden ist, oder kuͤnftig noch durch gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen 
weiter bestimmt werden wird. 
Seine Herzogliche Durchlaucht werden zugleich in Ansehung der Abgaben 
von der Fabrikation des Branntweins und vom Braumalze, in Uebereinstimmung 
mit den desfalls in den westlichen Preußischen Provinzen bestehenden Gesetzen und 
Einrichtungen, solche Verfuͤgungen ergehen lassen, als erforderlich sind, um 
auch in Ansehung dieser Erzeugnisse eine voͤllige Gleichstellung zwischen diesen 
Provinzen und dem Fuͤrstenthum Lichtenberg, in Ansehung des innern Verkehrs 
und der Verhaͤltnisse zu den oͤstlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, des- 
gleichen zum Auslande, eintreten zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Art und Weise der Abfassung und Verkündigung der diesfälligen 
Gesetze in dem Fürstenthume Lichtenberg, die mit demselben übereinstimmende Ein- 
richtung der Verwaltung, insbesondere die Bildung des zu bewachenden Grenz- 
bezirks gegen das Ausland, und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß 
der erforderlichen Zoll= und Steuerämter, soll, im gegenseitigen Einvernehmen, 
mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien, 
angeordnet werden. 
Artikel 3. 
Die Herzogliche Regierung har für die ordnungsmäßige Besetzung der in 
dem Fürstenthum Lichtenberg zu errichtenden Herzoglichen Zoll= und Steuerämter 
und der erforderlichen Grenzaufseherstellen Sorge zu tragen. Die von derselben 
biezu designirten Personen haben sich bei dem Königlich-Preußischen Provinzial- 
Steuerdirektor zu Cöln einer Prüfung zu unterwerfen, und wenn sie in solcher 
tüchtig befunden worden, ihre Anstellung und Verpflichtung zu gewärtigen. 
Die auf diese Weise angestellten Beamten werden gleich den ausschließlich 
Preußischen Beamten derselben Kathegorie besoldet, die Grenzaufseher auch 
uniformirt und bewaffnet, und beziehen ihren Gehalt aus der betreffenden Haupt- 
Zollamts-Kasse. 
In allen Dienstangelegenheiten, insbesondere auch in Absicht der Dienst- 
Disziplin, slehen die in dem Fürstenthum Lichtenberg angestellten Zoll= und Steuer- 
Beamten und Grenzaufseher unter dem Preußischen Ober-Kontroleur und den- 
jenigen Preußischen Behörden, welche sonst noch die Leitung des Zoll= und Steuer- 
diensies besorgen. 
Dagegen sind dieselben in allen Privat= oder bürgerlichen Angelegenheiten, 
ferner bei allen sogenannten gemeinen Vergehen, imgleichen bei Dienstvergehen, 
wegen welcher gegen ausschließlich Preusische Beamte derselben Kathegoric, eine 
förmliche gerichtliche Untersuchung nöthig seyn würde, den Herzoglichen Gerichten 
untenworfen. 
Art. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.