Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Dieser Vertrag soll unverzuͤglich zur Allerhoͤchsten und Hoͤchsten Ratifikation 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen 
vier Wochen bewirkt werden. 
So geschehen zu Berlin, am bten März 1830. 
C(L. S.) (L. S.) 
Albrecht Friedrich Eichhorn. Ernst Habermann. 
Worsiehender Vertrag ist von Seiner Majestät dem Könige am 7ten April 
1830. und von Seiner Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen- 
Coburg-Gotha am 13t6en März 1830. ratifizirt worden. 
  
No. 1242.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28Ssten März 1830., betreffend die Aufhebung 
der in einem Theile des standesherrlichen Gebicts Solms-Braunfels noch 
bestchenden Vorschrift, wegen Errichtung gerichtlicher Eheverträge. 
D. von den Eingesessenen der Bürgermeisterei Braunfels-Schsffengrund die 
Aufhebung der in einem Theile des standesherrlichen Gebiets Solms-Braunfels 
auf den Grund der Verordnung vom 29sten August 1786. noch bestehenden 
Vorschrift, nach welcher bei jeder Verehelichung ein Ehevertrag errichtet werden 
muß, nachgesucht ist, und der Fürst zu Solms-Braunfels diesem Gesuche sich 
angeschlossen hat, so setze Ich, nach dem Antrage des Staatsministeriums auf 
dessen Bericht vom 12ten d. M., die gedachte Vorschrift hierdurch außer Kraft 
und bestimme, daß es, bis zur definitiven Anordnung über die dortige Gesetzge- 
bung, binsichtlich der Ehepakten bei den allgemeinen Vorschriften des Solmsschen 
Landrechts sein Bewenden behalten soll. Ich überlasse dem Staatsministerium, 
diese Bestimmung bekannt zu machen. 
Berlin, den 28sten März 1830. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminislerin 
  
(No. 1213.)
	        
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