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Dieser Vertrag soll unverzuͤglich zur Allerhoͤchsten und Hoͤchsten Ratifikation
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen
vier Wochen bewirkt werden.
So geschehen zu Berlin, am bten März 1830.
C(L. S.) (L. S.)
Albrecht Friedrich Eichhorn. Ernst Habermann.
Worsiehender Vertrag ist von Seiner Majestät dem Könige am 7ten April
1830. und von Seiner Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-
Coburg-Gotha am 13t6en März 1830. ratifizirt worden.
No. 1242.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28Ssten März 1830., betreffend die Aufhebung
der in einem Theile des standesherrlichen Gebicts Solms-Braunfels noch
bestchenden Vorschrift, wegen Errichtung gerichtlicher Eheverträge.
D. von den Eingesessenen der Bürgermeisterei Braunfels-Schsffengrund die
Aufhebung der in einem Theile des standesherrlichen Gebiets Solms-Braunfels
auf den Grund der Verordnung vom 29sten August 1786. noch bestehenden
Vorschrift, nach welcher bei jeder Verehelichung ein Ehevertrag errichtet werden
muß, nachgesucht ist, und der Fürst zu Solms-Braunfels diesem Gesuche sich
angeschlossen hat, so setze Ich, nach dem Antrage des Staatsministeriums auf
dessen Bericht vom 12ten d. M., die gedachte Vorschrift hierdurch außer Kraft
und bestimme, daß es, bis zur definitiven Anordnung über die dortige Gesetzge-
bung, binsichtlich der Ehepakten bei den allgemeinen Vorschriften des Solmsschen
Landrechts sein Bewenden behalten soll. Ich überlasse dem Staatsministerium,
diese Bestimmung bekannt zu machen.
Berlin, den 28sten März 1830.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminislerin
(No. 1213.)