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h) ohne Ruͤcksicht auf die Groͤße des zusammenhängenden Flächenraums,
— auf solchen eigenthümlichen Besiczungen, auf welchen si 16gelbl oder ihre
—WVofahren aus derselben Familie vor dem Jahre 1798, die Jagdgerech-
- tigkeit gehabt haben, welches so lange fortdauert, als dasselbe Grundstück
*— im Besitz dieser Familie bleibt.
—— Den zu a. und b. gedachten Grundeigenthümern ist jedoch unbenom-
men, sich mit ihren vorstehend bezeichneten Grundstuͤcken dem gemeinschaftlichen
Jagdbezirke anzuschließen, wenn sie dies der eigenen Ausübung der Jagd vor-
ziehen.
& 9.
Die Eigenthümer solcher isolirt belegenen Höfe, bei denen die Bedingun-
gen des §. 8. nicht eintreten, sollen dennoch die Wahl haben, ob sie sich mir
denjenigen Grundstücken, welche zusammenhängend einen solchen Hof ganz oder
theilweise umschließen, mithin nicht im Gemenge mit andern Grundstücken liegen,
den gemeinschaftlichen Jagdbezirken anschließen, oder mit Entsagung ihrer Theil-
nahme an dem Jagdertrage, die Ausübung ihres Jagdrechts auf jenen Grund-
stücken auf gewisse Zeit ruhen lassen wollen.
* t0.
Den Eigenthümern solcher Grundstücke, welche von größeren Waldungen
ganz oder größtentheils eingeschlossen sind, soll, insofern die einschließenden Wal-
dungen eines Eigenthümers im Zusammenhange über Dreitausend Morgen,
und die eingeschlossenen Grundstücke nicht Oreihundert Morgen zusammenhän-
genden Flächenraum haben, freigesiellt seyn, ihre dergestalt ganz oder größten-
theils eingeschlossenen Grundstücke von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus-
zunehmen, wenn sie:
a) entweder die Ausübung der Jagd auf jenen Grundsiücken vertragsweise
dem Eigenthümer der größeren Waldung üuberlassen, in welchem Falle
ihnen das Pachtgeld ausschließlich verbleibt;
b) oder erklären, das Jagdrecht auf gewisse Zeit ruhen lassen zu wollen.
c) Insofern dieselben von der einen oder der andern Befugniß nicht Gebrauch
machen, gehören jene Grundflücke zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken.
Der Beschluß daruber, welcher der drei bezeichneten Fällen eintreten
soll, sieht jedem einzelnen Eigenthümer wegen seines ganz oder größtentheils ein-
geschlossenen Grundsiücks zu, wenn dasselbe mit anderen zu gleicher Befugniß
gecigneten Grundsiücken nicht im Zusammenhange liegt. Findet aber ein solcher
Zusammenhang siatt, so sollen die sämmtlichen Eigenthümer der eingeschlossenen
unter sich zusammenhängenden Grundsincke eine Korporation bilden, die nach Stim-
menmehrheit der Mitglieder darüber beschließt, welcher der erwählten drei Fälle
An-