Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

150  Sicherung  und  Beitreibung  der  ärarialischen  sog.  Holzgelder.

gesetzlicher  Hypothektitel.  Daß  die  Holzgelder  nach  der  zur  Zeit  der  Erlassung
  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  herrschenden  Anschauung  nicht
zu  den  öffentlichen  Abgaben  zählten,  also  auch  nicht  unter  Art.  123  des
citirten  Gesetzes  fallen,  unterliegt  keinem  Zweifel  (Entsch.  des  Obersten
Landesgerichts  Bd.  9  S.  332  und  606,  Bd.  11  S.  453;  Becher,
Materialien  Abth.  IV,  V  Bd.  1  S.  572).

Zu  2)  Gemäß  Art.  4  des  AG.  z.  CPO.  bleiben  die  bestehenden
Vorschriften  über  das  Vollstreckungsrecht  der  Verwaltungsbehörden  und
über  die  Organe  und  Mittel  der  Zwangsvollstreckung  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  der  Art.  6  und  7  in  Kraft.

Die  rechtliche  Bedeutung  dieses  Satzes  liegt  darin,  daß  er  die  Gesetzlichkeit
  des  Vollstreckungsrechts  der  Finanzverwaltung,  wie  es  sich  bis
zum  Erlasse  des  Gesetzes  vom  /,  Fepraon  t  herausgebildet  hatte,  innerhalb
  der  bisherigen  und  der  neugezogenen  gesetzlichen  Grenzen  der
Anzweifelung  entrückt  (Seydel.  Bayr.  Staatsrecht  Bd.  4  S.  288).  Es
fragt  sich  nun,  ob  das  Vollstreckungsrecht  der  Finzanzverwaltung  bezüglich
der  Holzgelder  in  den  bisherigen  Gesetzen  eine  Grundlage  hat?

Diese  Frage  aber  ist  zu  besahen.  Bis  zum  Erlasse  der  Verfassungsurkunde
  war  der  König  von  Bayern  unbeschränkter  Herrscher  und  in  Ausübung
  der  gesetzgebenden  Gewalt  durch  keine  Vorschriften  eingeengt.  Die
k.  Verordnung  vom  25.  September  1813,  in  welcher  den  Rentämtern  bezüglich
  der  Holzgelder  ausdrücklich  das  Vollstreckungsrecht  beigelegt  wurde,
hat  heute  noch  Gesetzeskraft  und  ist  durch  Art.  4  des  AG.  z.  CPO.  aufrecht
  erhalten.

Irrelevant  ist  für  die  Frage  der  Fortdauer  der  Geltung  besagter
Verordnung,  daß  zur  Zeit  ihres  Erlasses  die  Holzgelder  zu  den  „Staatsgefällen“
  gerechnet  wurden,  und  deshalb  bezüglich  ihrer  der  Finanzverwaltung
  das  Beitreibungsrecht  eingeräumt  wurde,  während  heutzutage
den  Holzgeldern  dieser  Charakter  nicht  mehr  beigelegt  wird.

Diese  Aenderung  in  der  Anschauung  über  die  rechtliche  Natur  der
Holzgelder  könnte  ein  Grund  zur  Aufhebung  der  Verordnung  vom
25.  September  1813  sein,  nicht  aber  ist  sie  geeignet,  den  Rechtsbestand
derselben  von  selbst  in  Frage  zu  stellen.  Der  Satz:  cessanle  ralione,
Cessal  lex  ipsa  gilt  eben  in  diesem  Sinne  nicht.

Dazu  kommt,  daß  das  Vollstreckungsrecht  der  Finanzbehörden  keineswegs
  auf  Forderungen  beschränkt  sein  muß,  die  in  öffentlich  rechtlichen
Verhältnissen  ihren  Grund  haben.  Auch  bezüglich  solcher  Forderungen
des  Staates,  die  an  sich  privatrechtlichen  Charakter  haben,  kann  der  Gesetzgeber
  der  Finanzverwaltung  das  Vollstreckungsrecht  einräumen.  Dies  ergiebt
  sich  klar  aus  Art.  7  Abs.  2  jenes  Gesetzes,  in  dem  zwischen  Forderungen,
  die  ihren  Grund  in  öffentlich  rechtlichen  Verhältnissen  haben,  und