150 Sicherung und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder.
gesetzlicher Hypothektitel. Daß die Holzgelder nach der zur Zeit der Erlassung
des Gesetzes vom 9. Juni 1899 herrschenden Anschauung nicht
zu den öffentlichen Abgaben zählten, also auch nicht unter Art. 123 des
citirten Gesetzes fallen, unterliegt keinem Zweifel (Entsch. des Obersten
Landesgerichts Bd. 9 S. 332 und 606, Bd. 11 S. 453; Becher,
Materialien Abth. IV, V Bd. 1 S. 572).
Zu 2) Gemäß Art. 4 des AG. z. CPO. bleiben die bestehenden
Vorschriften über das Vollstreckungsrecht der Verwaltungsbehörden und
über die Organe und Mittel der Zwangsvollstreckung vorbehaltlich der
Bestimmungen der Art. 6 und 7 in Kraft.
Die rechtliche Bedeutung dieses Satzes liegt darin, daß er die Gesetzlichkeit
des Vollstreckungsrechts der Finanzverwaltung, wie es sich bis
zum Erlasse des Gesetzes vom /, Fepraon t herausgebildet hatte, innerhalb
der bisherigen und der neugezogenen gesetzlichen Grenzen der
Anzweifelung entrückt (Seydel. Bayr. Staatsrecht Bd. 4 S. 288). Es
fragt sich nun, ob das Vollstreckungsrecht der Finzanzverwaltung bezüglich
der Holzgelder in den bisherigen Gesetzen eine Grundlage hat?
Diese Frage aber ist zu besahen. Bis zum Erlasse der Verfassungsurkunde
war der König von Bayern unbeschränkter Herrscher und in Ausübung
der gesetzgebenden Gewalt durch keine Vorschriften eingeengt. Die
k. Verordnung vom 25. September 1813, in welcher den Rentämtern bezüglich
der Holzgelder ausdrücklich das Vollstreckungsrecht beigelegt wurde,
hat heute noch Gesetzeskraft und ist durch Art. 4 des AG. z. CPO. aufrecht
erhalten.
Irrelevant ist für die Frage der Fortdauer der Geltung besagter
Verordnung, daß zur Zeit ihres Erlasses die Holzgelder zu den „Staatsgefällen“
gerechnet wurden, und deshalb bezüglich ihrer der Finanzverwaltung
das Beitreibungsrecht eingeräumt wurde, während heutzutage
den Holzgeldern dieser Charakter nicht mehr beigelegt wird.
Diese Aenderung in der Anschauung über die rechtliche Natur der
Holzgelder könnte ein Grund zur Aufhebung der Verordnung vom
25. September 1813 sein, nicht aber ist sie geeignet, den Rechtsbestand
derselben von selbst in Frage zu stellen. Der Satz: cessanle ralione,
Cessal lex ipsa gilt eben in diesem Sinne nicht.
Dazu kommt, daß das Vollstreckungsrecht der Finanzbehörden keineswegs
auf Forderungen beschränkt sein muß, die in öffentlich rechtlichen
Verhältnissen ihren Grund haben. Auch bezüglich solcher Forderungen
des Staates, die an sich privatrechtlichen Charakter haben, kann der Gesetzgeber
der Finanzverwaltung das Vollstreckungsrecht einräumen. Dies ergiebt
sich klar aus Art. 7 Abs. 2 jenes Gesetzes, in dem zwischen Forderungen,
die ihren Grund in öffentlich rechtlichen Verhältnissen haben, und