Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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g. 26. 
Diese Strafen werden von den Aeltesten der Kausmannschaft, auf die 
Anzeige der Börsenkommissarien, felgesert 
Verordnungen und Bezamunlkechmn, die zur öffentlichen Kenntniß des 
Handelsstandes zu Elbing gelangen sollen, werden an der Börsentafel befestigt. 
Dergleichen Nachrichten sind als vollständig bekaunt gemacht anzusehen, wenn 
sic drei auf einander folgende Börfentage, während der gewößhnlichen Börsenzeit, 
an dem gewöhnlichen Orte der Börse ausgehangen haben. Zur gewisseren 
Erreichung des Zwecks sollen jedoch dergleichen Bekanntmachungen vor dem vier- 
zehnten Tage nicht abgenommen werden, wenn nicht eltwa der Inhalt derselben 
ausdrücklich eine andere Dauer des Aushanges bestimmt. 
26. 
Nur die Aeltesten sind berechügt, Bekanntmachungeni in der Form des §F. 27. 
zu erlassen. Sie dürfen sich aber niemals weigern, solchergestalt sogleich bekannt zu 
machen, was ihnen von öffentlichen Bchörden zur Bekanntmachung zugefertigt wird. 
Privatpersonen, sie mögen Mitglieder der Korporalion seyn oder nicht, 
müssen die Anschläge, welche sie an der Börse anheften zu lassen wünschen, dem 
Vorsieher zustellen, der die Anheftung veranlassen wird, wenn er kein Bedenken 
dagegen findet. Bezweifelt er aber die Schicklichkeit, oder selbst die Rechtlichkeit 
der beabsichtigten Bekanntmachung, so giebt er den Anschlag #m ersien Falle 
an den Verfasser zurück, im andern Falle legt er ihn den Aeclresien zur Ent- 
scheidung vor. 
§. 30. 
Die Versieigerung von Waaren oder andern Gegenständen kann in dem 
Börsensaale nicht anders als mit Vorwissen und Genchmigung der Aeltesten der 
Kaufmannschaft geschehen. Eben so ist zur Benutzung des Saalecs zu andern 
Zwecken als den kaufmännischen Versammlungen die besondere Genehmigung 
der Aeltesien der Kaufmannschaft erforderlich. 
31. 
Die Schiffsabrechner sind verpflichtet, taͤglich, bei Eroͤffnung der Boͤrse, 
eine Liste der angekommenen und abgegangenen Schiffe, von denen ihnen die Bo- 
sorgung uͤbertragen ist, an der Börse anschlagen zu lassen, und jede ihnen zu- 
gehende Nachricht von Havarie oder Strandung in der dortigen Gegend sofort 
durch schriftliche Anzeige und Anschlag zur Kenntniß der Kaufmannschaft zu 
bringen. 
S. 32. 
Die Börsenkommissarien sind insbesondere verpflichtet, auf die Beobach= 
tung dieser Börsenordnung zu wachen, und Vorschläge, Anträge auf Abände- 
rungen und Verbesserungen derselben, sobald sie solche der Erfahrung oder ver- 
aͤnderten
	        
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