Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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aͤnderten Umstaͤnden angemessen finden, bei den Aeltesten zu machen. Indessen 
stehen auch jedem Mitgliede der Korporation dergleichen Antraͤge frei. 
.F. 33. 
Die Aeltesten der Kaufmannschaft fuͤhren ein Verzeichniß 
1) aller Mitglieder der Korporation; 
2) aller Unterschriften ihrer Handlungsfiumen; 
3) der vollständigen Namen aller Theilnehmer der Handlung, so fern sie nicht 
stille Gesellschafter sind; und 
4) der Familien= und Taufnamen derer, welchen pro cura ertheilt ist, vollstaͤn- 
dig ausgeschrieben. 
Zu dem Ende sollen alle jetzige Mitglieder der Korporation acht Tage 
nach Publikation dieser Börsenordnung, alle künftige aber sofort nach ihrer Auf- 
nahme, nach Annahme einer Firma oder Ausslellung einer Prokura, eine schrift- 
liche Angabe vorstehenden Inhalkts mit der Originalprokura einreichen, wobei 
auch der Prokurant die Unterschrift, deren er sich bedienen will, mit seinem voll- 
siändigen Namen versehen, und daß er dies gethan, ausdrücklich bemerkt haben 
muß. Wer diese Anzeige, auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten der 
Aeltesten, unterlätt, ist in eine Geldbuße von Funfzig Thalern verfallen. Von 
den eingereichten Originalprokuren hat der Sekretair der Aeltesten der Kauf- 
mannschaft sofort beglaubigte Abschrift zu nehmen, und, daß dies geschehen, auf 
dem Original zu vermerken. Sodann wird letzteres der Handlung zurückgegeben, 
und solches auf dem Komtoir, wo der Prokurant arbeiket, aufzubewahren, und 
auf Verlangen denjenigen, welche dasselbe vor Abschließung oder Erfüllung eines 
Geschäfts einsehen wollen, vorzeigen zu können. 
Von allen eingegangenen und künftig eingehenden Prokuren soll ein alpha- 
betisches Register nach einem von den Aeltesien vorzuschreibenden Schema geführt, 
jede vorfallende Veraänderung darin, und jeder Nachtrag dazu, sofort und pünkt- 
lich vermerkt werden, und solches täglich in der Registratur der Aeltesten zu jeder- 
manns Einsicht vorliegen. Der Sekretair soll dies Register der Prokuren führen 
und für dessen tägliche Richtigkeit und Vollsländigkeit verantwortlich seyn. Eine 
beglaubigte Abschrift dieses Verzeichnisses ist dem Stadtgerichte zu Elbing mitzutbei- 
len, und die vorkommenden Beränderungen sind demselben monatlich anzuzeigen. 
Uebrigens müssen die Prokuren, ohne Ausnahme, entweder gerichtlich oder 
vor Notar und Zeugen beglaubigt seyn, auch die Bestimmung enthalten, daß der 
Prokurant unter der Unterschrift der Firma, oder des Namens des Prinzipals, 
seinen eigenen Namen mit dem Bemerken, daß er per Procuram gezeichnet habe, 
hinzuzufügen schuldig, als z. B. in folgender Fonm: 
Pr. P: Adam & Comp. 
» Borde. 
zeichnen muͤsse. Prokuren, welche nicht nach den vorstehenden Vorschriften eingerich- 
tet sind, sollen zur Bekanntmachung auf der Boͤrse nicht angenommen werden. 
(No. 1216.— 12##r.) . 34.
	        
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