Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

g. 34. 
Die zum Besten des Handels in Elbing oͤffentlich angestellten Personen, 
besonders diejenigen, deren Wahl den Aeltesten der Kaufmannschaft gebuͤhrt, 
stehen zunaͤchst unter der Aufsicht und Disziplin dieser letzteren. Den Aeltesten 
sieht daher auch die Befugniß zu, jene Personen zur Erfüllung der ihnen oblie- 
genden Amtsverbindlichkeiten anzuhalten, und Geldstrafen, welche die Gesetze 
oder besondere Amtsinstruktionen für gewisse Fälle anordnen, mit Vorbehalt des 
Rekurses, für verwirkt zu erklären. Erhebliche Dienstvergehen werden dem 
Magisirate zur naheren Untersuchung und weiteren Veranlassung angezeigt. 
K. 35. 
Die in Folge dieser Börsenordnung von den Aeltesten der Kaufmannschaft 
fesigesetzten Geldstrafen fließen zu der städtischen Armenkasse. 
36 
Die Befugniß, gegen Verfügungen oder Strafbestimmungen der Aeltesien 
und der Börsenkommissarien Rekurs zu ergreifen, muß auf die in dem Ilten Abschnitt 
des Statuts vom 30sien April 1824. vorgeschriebene Weise ausgeübt werden. 
37. 
Jedem jetzigen und künftigen Miagliede der Korporation, jedem Makler 
und Schiffsabrechner, soll ein Exemplar dieser Ordnung zugefertigt werden. 
Ein Exemplar der Börsenordnung wird und bleibr an der Börse ausgehängr. 
Wir bestätigen diese Börsenordnung hiedurch in allen Punkten und wollen, 
daß daruber von Unseren Behörden und dem Handelsstande fest gehalten werde. 
Gegeben Berlin, den 24 sien April 1830. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. Graf v. Danckelman. 
  
(No. 1247.) Allerhöchste Kabinetaorder vom 14ten Mai d. J., betreffend den gegen beur- 
laubte Landwehroffiziere von den Civilgerichten zu erkennenden Verlust der 
*½ Charge als Offzzier. 
In Verfolg Meiner Order vom 21sten November v. J. wegen des gegen ver- 
abschiedete Staatsdiener auszusprechenden Verlusts der ihnen verliehenen Titel 
und Dienstprädikate, setze Ich hiermit fesi: daß diese Order auch auf beurlaubte 
Landwehrofftziere Anwendung finden soll, und nach den darin gegebenen Bestim- 
mungen von den Civilgerichten mit auf den Verlust der Charge als Offizier zu 
erkennen ist. Dergleichen Erkenntnisse sind vor der Vollstreckung zu Meiner Be- 
siätigung einzureichen. Ich beauftrage das Staatsministerium mit der Bekannt- 
machung dieser Besiimmung. Berlin, den 14ten Mai 1830. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminisierium. 
 
	        
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