Hastung für Schulden bei Uebernahme eines Geschäfts 2c. 69
letzteren Geschäfts zu den Geschäftsgläubigern gehören.
Das Handelsgesetzbuch enthält nichts dieser Annahme
Widersprechendes. Sie ist aber ein mindestens ebenso
entschiedenes Postulat der Gerechtigkeit und des practischen
Bedürfnisses wie die Annahme, daß die Fortführung
eines Handelsgeschäfts unter den beiden in Bd. 2
S. 55 der Entsch. des RG. aufgeführten Modalitäten
dieselbe Wirkung habe wie die öffentliche Bekanntmachung
des Erwerbers, daß er die Schulden übernommen habe.
C. Betrachten wir schließlich, wie sich der neue Entwurf
des Handelsgesetzbuchs zu unseren beiden Fragen verhält, so
steht derselbe erfreulicher Weise in der zu a) auf dem vom
Reichsgerichte im Gegensatz zum Reichsot lsgerichte
eingenommenen und in der zu b) auf unserem Standpurcte.
Es bestimmt nämlich der § 23 Abs. 1, daß der Erwerber
eines Handelsgeschäfts, der dasselbe unter der bisherigen
Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältniß
andeutenden Zusatzes fortführe, für alle im
Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des
früheren Inhabers die Haftung trägt. Es geht dies
sogar noch etwas weiter als die Urtheile des Reichsgerichts,
insoferne keine Rücksicht darauf genommen ist, ob er die
Verbindlichkeiten auch durch Vertrag mit dem früheren
Inhaber übernommen hat oder nicht. Der § 26 aber
bestimmt in Abs. 1, daß, wenn Jemand als persönlich
haftender Gesellschafter oder als Commanditist in das
Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt, die Gesellschaft
für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten
des früheren Geschäftsinhabers haftet, auch
wenn sie die frühere Firma nicht fortführt.
Nur ist in beiden Paragraphen in Abs. 2 eine Ausnahme
für den Fall zugelassen, wenn in handelsüblicher
Weise von dem Erwerber oder dem Veräußerer, in § 26
wohl vom bisherigen Einzelkaufmann oder der neuen
Gesellschaft, bekannt gemacht ist, daß die Forderungen
oder Schulden von dem Erwerber des Geschäfts oder von