Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Hastung  für  Schulden  bei  Uebernahme  eines  Geschäfts  2c.  69

letzteren  Geschäfts  zu  den  Geschäftsgläubigern  gehören.
Das  Handelsgesetzbuch  enthält  nichts  dieser  Annahme
Widersprechendes.  Sie  ist  aber  ein  mindestens  ebenso
entschiedenes  Postulat  der  Gerechtigkeit  und  des  practischen
  Bedürfnisses  wie  die  Annahme,  daß  die  Fortführung
  eines  Handelsgeschäfts  unter  den  beiden  in  Bd.  2
S.  55  der  Entsch.  des  RG.  aufgeführten  Modalitäten
dieselbe  Wirkung  habe  wie  die  öffentliche  Bekanntmachung
des  Erwerbers,  daß  er  die  Schulden  übernommen  habe.

C.  Betrachten  wir  schließlich,  wie  sich  der  neue  Entwurf
des  Handelsgesetzbuchs  zu  unseren  beiden  Fragen  verhält,  so
steht  derselbe  erfreulicher  Weise  in  der  zu  a)  auf  dem  vom
Reichsgerichte  im  Gegensatz  zum  Reichsot  lsgerichte
eingenommenen  und  in  der  zu  b)  auf  unserem  Standpurcte.
Es  bestimmt  nämlich  der  §  23  Abs.  1,  daß  der  Erwerber
eines  Handelsgeschäfts,  der  dasselbe  unter  der  bisherigen
Firma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverhältniß
  andeutenden  Zusatzes  fortführe,  für  alle  im
Betriebe  des  Geschäfts  entstandenen  Verbindlichkeiten  des
früheren  Inhabers  die  Haftung  trägt.  Es  geht  dies
sogar  noch  etwas  weiter  als  die  Urtheile  des  Reichsgerichts,
insoferne  keine  Rücksicht  darauf  genommen  ist,  ob  er  die
Verbindlichkeiten  auch  durch  Vertrag  mit  dem  früheren
Inhaber  übernommen  hat  oder  nicht.  Der  §  26  aber
bestimmt  in  Abs.  1,  daß,  wenn  Jemand  als  persönlich
haftender  Gesellschafter  oder  als  Commanditist  in  das
Geschäft  eines  Einzelkaufmanns  eintritt,  die  Gesellschaft
für  alle  im  Betriebe  des  Geschäfts  entstandenen  Verbindlichkeiten
  des  früheren  Geschäftsinhabers  haftet,  auch
wenn  sie  die  frühere  Firma  nicht  fortführt.

Nur  ist  in  beiden  Paragraphen  in  Abs.  2  eine  Ausnahme
  für  den  Fall  zugelassen,  wenn  in  handelsüblicher
Weise  von  dem  Erwerber  oder  dem  Veräußerer,  in  §  26
wohl  vom  bisherigen  Einzelkaufmann  oder  der  neuen
Gesellschaft,  bekannt  gemacht  ist,  daß  die  Forderungen
oder  Schulden  von  dem  Erwerber  des  Geschäfts  oder  von