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[VNo. 1249.) Allerhschste Kabinetsordre vom 10ten Mai 1830., über die Rechtsverhältnisse
der Mennoniten in den westlichen Provinzen und Brandenburg, in Beziehung
auf ihre Militairpflicht.
A. dem Berichte des Staatsministeriums vom 30sten v. M. habe Ich ersehen,
daß die mennonitischen Familienhäupter in den Rheinprovinzen, zufolge der auf
Meinen Befehl mit ihnen ausgenommenen Verhandlungen, in der bei weitem
größern Mehrheit die Leistung der gesetzlichen Militairpflicht für sich und ihre
Nachkommen übernommen haben, und daß nur der kleinere Theil, nebst der
geringen Zahl der mennonitischen Familien in den Provinzen Brandenburg und
Weslphalen, die Uebernahme dieser Verpflichtung entweder verweigert, oder sich
darüber zu erklären unterlassen hat. Wiewohl den Letztern gestattet ist, nur
ihrem Gewissen hierin zu folgen, so darf doch bei Feststellung ihrer bürgerlichen
Verhältnisse die Begünstigung nicht unberücksichtiget bleiben, die sie durch die
Versagung einer allgemeinen Landespflicht vor ihren Mitbürgern erlangen. Ich
will daher, nach den Anträgen des Staatöministeriums, für die Mennoniten in
den Rheinprovinzen, so wie in den Provinzen Brandenburg und Westphalen,
nachstehende Bestimmungen erlassen:
1) Die Mitglieder derjenigen mennonitischen Familien, deren Häupter für sich
und ihre Nachkommen die Militairpflicht übernommen haben, oder zu über-
nehmen noch erklaären, sollen in allen bürgerlichen Verhältnissen den
übrigen christlichen Unterthanen, ohne Ausnahme, völlig gleich behandelt
werden.
2) Die Mitglieder derjenigen Familien, deren Häupter die Militairpflicht zu
erfüllen für sich und ihre Nachkommen verweigert haben, bleiben fernerhin
von derselben zwar entbunden, es soll aber
a) jeder Familienvater und fernerhin jeder von der Militairpflicht freie Men-
nonit, der einen eignen Hausstand führt, oder eignes Vermägen besitze,
für diese Befreiung eine jährliche Geldabgabe, die unabänderlich auf eine
besonders zu ermittelnde Einkommensteuer von Drei Prozent festgesetzt
wird, an die Staatskasse entrichten.
b) Jedes Mitglied einer von der Militairpflicht freien mennonitischen Familie
wird, wie die in Preußen wohnhaften, vom Milikairdienst befreiten Men-
noniten, von der Befugniß, Grundsiücke zu erwerben, ausgeschlossen.
Hievon sind nur solche Grundsiucke ausgenommen, die sich schon gegen-
wärtig im Besitz einer mennonitischen Familie befinden, welche sich der
Militairpflicht nicht unterworfen hat, und auch künftig nicht unterwirft.
Jedes Mitlglied einer solchen Familic ist zur Anstellung im Staatsdienste
unfähig, soll jedoch zur Verwaltung eines Kommunalamts zugelassen
werden.
Cc
3) Oie-