Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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[VNo. 1249.) Allerhschste Kabinetsordre vom 10ten Mai 1830., über die Rechtsverhältnisse 
der Mennoniten in den westlichen Provinzen und Brandenburg, in Beziehung 
auf ihre Militairpflicht. 
A. dem Berichte des Staatsministeriums vom 30sten v. M. habe Ich ersehen, 
daß die mennonitischen Familienhäupter in den Rheinprovinzen, zufolge der auf 
Meinen Befehl mit ihnen ausgenommenen Verhandlungen, in der bei weitem 
größern Mehrheit die Leistung der gesetzlichen Militairpflicht für sich und ihre 
Nachkommen übernommen haben, und daß nur der kleinere Theil, nebst der 
geringen Zahl der mennonitischen Familien in den Provinzen Brandenburg und 
Weslphalen, die Uebernahme dieser Verpflichtung entweder verweigert, oder sich 
darüber zu erklären unterlassen hat. Wiewohl den Letztern gestattet ist, nur 
ihrem Gewissen hierin zu folgen, so darf doch bei Feststellung ihrer bürgerlichen 
Verhältnisse die Begünstigung nicht unberücksichtiget bleiben, die sie durch die 
Versagung einer allgemeinen Landespflicht vor ihren Mitbürgern erlangen. Ich 
will daher, nach den Anträgen des Staatöministeriums, für die Mennoniten in 
den Rheinprovinzen, so wie in den Provinzen Brandenburg und Westphalen, 
nachstehende Bestimmungen erlassen: 
1) Die Mitglieder derjenigen mennonitischen Familien, deren Häupter für sich 
und ihre Nachkommen die Militairpflicht übernommen haben, oder zu über- 
nehmen noch erklaären, sollen in allen bürgerlichen Verhältnissen den 
übrigen christlichen Unterthanen, ohne Ausnahme, völlig gleich behandelt 
werden. 
2) Die Mitglieder derjenigen Familien, deren Häupter die Militairpflicht zu 
erfüllen für sich und ihre Nachkommen verweigert haben, bleiben fernerhin 
von derselben zwar entbunden, es soll aber 
a) jeder Familienvater und fernerhin jeder von der Militairpflicht freie Men- 
nonit, der einen eignen Hausstand führt, oder eignes Vermägen besitze, 
für diese Befreiung eine jährliche Geldabgabe, die unabänderlich auf eine 
besonders zu ermittelnde Einkommensteuer von Drei Prozent festgesetzt 
wird, an die Staatskasse entrichten. 
b) Jedes Mitglied einer von der Militairpflicht freien mennonitischen Familie 
wird, wie die in Preußen wohnhaften, vom Milikairdienst befreiten Men- 
noniten, von der Befugniß, Grundsiücke zu erwerben, ausgeschlossen. 
Hievon sind nur solche Grundsiucke ausgenommen, die sich schon gegen- 
wärtig im Besitz einer mennonitischen Familie befinden, welche sich der 
Militairpflicht nicht unterworfen hat, und auch künftig nicht unterwirft. 
Jedes Mitlglied einer solchen Familic ist zur Anstellung im Staatsdienste 
unfähig, soll jedoch zur Verwaltung eines Kommunalamts zugelassen 
werden. 
Cc 
3) Oie-
	        
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