Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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(No.  1250.)  Nachträgliche  Bestimmung  über  die  Anwendung  der  Vorschrift  des  F.  1.  der
Ministerial-Instruktion  vom  14ten  Januar  1822.,  wegen  Anlegung  enger
vom  Schomsteinfeger  nicht  zu  befahrender  Schomsteinröhren.  Vom  17ten
Mai  1830.

V
In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  4ten  Oktober  1821.  und
der  in  Folge  derselben,  wegen  Anlegung  enger  Schornsteinröhren  ergangenen
Ministerial-Instruktion  vom  141en  Januar  1822.  (Gesetzsammlung  von  1822.
pag.  42.  und  43.),  wird  die  Bestimmung  des  F.  1.  der  Letzteren,  wodurch  nur
die  geringste,  nicht  aber  die  größte  zulässige  Weite  der  engen  vom  Schornsteinfeger
  nicht  zu  befahrenden  Schornsteinröhren  vorgeschrieben  worden  ist,  auf
den  Grund  des  darüber  von  der  Ober-Baudeputation  auf  Erfordern  abgegebenen
Gutachrens  dahin  ergänzt:
daß  die  engen  vom  Schornsteinfeger  nicht  zu  befahrenden  Schornstein-Röhren
  nicht  weiter  als  acht  Zoll  im  Durchmesser  oder  im  Quadrat
angelegt  werden  dürfen.

Berlin,  den  17ten  Mai  1830.

Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.
v.  Schuckmann.