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(No. 1250.) Nachträgliche Bestimmung über die Anwendung der Vorschrift des F. 1. der
Ministerial-Instruktion vom 14ten Januar 1822., wegen Anlegung enger
vom Schomsteinfeger nicht zu befahrender Schomsteinröhren. Vom 17ten
Mai 1830.
V
In Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1821. und
der in Folge derselben, wegen Anlegung enger Schornsteinröhren ergangenen
Ministerial-Instruktion vom 141en Januar 1822. (Gesetzsammlung von 1822.
pag. 42. und 43.), wird die Bestimmung des F. 1. der Letzteren, wodurch nur
die geringste, nicht aber die größte zulässige Weite der engen vom Schornsteinfeger
nicht zu befahrenden Schornsteinröhren vorgeschrieben worden ist, auf
den Grund des darüber von der Ober-Baudeputation auf Erfordern abgegebenen
Gutachrens dahin ergänzt:
daß die engen vom Schornsteinfeger nicht zu befahrenden Schornstein-Röhren
nicht weiter als acht Zoll im Durchmesser oder im Quadrat
angelegt werden dürfen.
Berlin, den 17ten Mai 1830.
Ministerium des Innern und der Polizei.
v. Schuckmann.