Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(No. 1275.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 27sten Februar 1631., betreffend die mit dem 
Isten April d. J. eintretende Bestimmung, daß skeine andere Interessenten 
- als die dazu verpflichteten Civilbeamten in die allgemeine Wittwen-Verpfle- 
D gungs-Anstalt aufgenommen werden sollen. 
a nach Ihrem Berichte vom Züsten v. M. die Reglementar-Bestimmungen 
für das Insticut der hiesigen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt eine 
genaue Revision erfordern, bei welcher es sich insbesondere zur nädhern Erwagung 
eignen wird, wiefern diese zum überwiegend größern Theil nur durch die assozürten 
Civil-Staatsbeamten gebildete Gesellschaft fortan lediglich auf den Beitritt der 
letztgedachten Klasse von Theilnehmern einzurichten und das Statut demgemäß zu 
#indern sey: so will Ich schon jetzt, unter völliger Aufrechthaltung der von der 
Anstalt bisher übernommenen und durch die Staats-Kredit-Inslitute verbürgten 
Verpflichtungen gegen die aufgenommenen Sozietatsgenossen, vorläufig und bis zur 
weitern Beschlußnahme über die Bildung einer neuen Wittwensozictät, bestimmen: 
daß vom nächsien Rezeplionstermine, dem 1ten April d. J. ab, und diesen 
mit eingeschlossen, die Aufnahme neuer Interessenten in die allgemeine 
Wittwen-Verpflegungs-Anstalt auf diejenigen Civil-Beamten, denen nach 
Meinen Orders vom 17 den Juli 1816., 22 ten August 1817. und Zien 
September 1817. der Beitritt zur Pflicht gemacht ist, beschränkt und 
außer ihnen keinem Andern weiter gestaktet sepn soll. 
Bei dieser vorläufigen Beschränkung soll es fernerhin der baaren Entrichtung der 
statutenmäßigen Antrikkögelder, oder der Hinterlegung verzinslicher Wechsel, von 
Seiten der neu hinzutretenden Mitglieder nicht bedürfen, vielmehr der Zinsenbetrag 
von dem siatmenmaßig zu bercchnenden Antrittsgelde mit Fünf vom Hundert den 
laufenden halbjährigen Beiträgen zugeschlagen und mit ihnen zusammen erhoben 
werden. Auch soll einem jeden der bis jetzt rezipirten Inrcressenten — mit Aus- 
nahme jedoch der beitriktspflichtigen Civil-Staatsbeamten und der Civil-Staats- 
Pensionaire — gestattet seyn, aus der Gesellschaft auszutreten, oder die ver- 
sicherte Pensio.:„ mit Beobachtung der reglememsmäßigen Pensionsraten zu 
25 Rilhlr. Geld, herabzusetzen, sofern zu dem einen wie dem andern der 
Konsens der versicherten Ehefrau beigebracht wird. 
Ich ermächtige Sie, diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.“ 
Berlin, den 27 sten Februar 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister von. Schuckmann und Maassen.] 
  
(No. 1275.) (Jo. 1276.)
	        
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