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(No. 1276.) Erklärung wegen Abänderung des §F. 3. der zwischen der Königlich-Preußischen
und der Großberzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Regierung im Jahre
1811. abgeschlossenen Konventien, wegen wechselseitiger Anhaltung und Aus-
lieferung der Vagabunden. Vom 28sten Februar 1831.
J. Betracht des Umsiandes, daß die Bestimmung des F. 3. der Konvention
vom täten November 1811. wegen wechselseitiger Anhaltung und Auslieferung
der Vagabunden über den Ersatz der Arrest= und Verpflegungs-Kosten in ihrer
Ausführung öfters zu Weiterungen Veranlassung gegeben hat; haben die
Königlich-Preußische und Großherzoglich-Mecklenburgische Regierung folgende
Modiftkation des gedachten F. 3. verabredet:
Diejenigen Gensd'armes oder Polizei-Offizianten, welche mit der Aus-
lieferung der Vagabunden beauftragt sind, sollen sich mit der betref-
fenden nächsten Grenzbehörde darüber konzertiren, wann und in wel-
cher Art die Ueberlieferung dergleichen Individuen jedesmal geschehen
soll. Die bis zur Auslieferung erwachsenen Arrest= und Verpflegungs-=
Kosten sind jedoch nicht als zur Erstattung geeignet anzusehen, son-
dern ein jeder Staat trägt die Kosten, welche für ihn in dieser Be-
ziehung entsiehen, als einen zufaéklligen Schaden.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin zwei-
mal gleichlautkend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung, in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit erhallen
und bffentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 28sten Febrnar 1831.
(I. S.)
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende,
von dem Großherzoglich-Mecklenburgischen Geheimen Ministerium zu Schwerin
unterm 4ten d. M. vollzogene Erklärung ausgewechselt worden ist, hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 28sten Februar 1831.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.