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(No. 1280.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 24sten Maͤrz 1831., uͤber die Abaͤnderung der
Fristen auf den Messen zu Naumburg.
N mit Meiner Genehmigung, laut Bekanntmachung vom Abten
Dezember v. J., die Naumburgschen Sommer= und Winter-Messen in den
Frühling und Herbst verlegt worden sind, so daß die Frühlings-Messe mit dem
jedesmaligen Montage vor Ostern oder nach Palmarum, die Herbst-Messe aber
mit dem jedesmaligen ersten Montage des Monats September, jede derselben auf
eine Dauer von drei Wochen, eintritt: so habe Ich, auf den Antrag der betref-
fenden Ministerien, wegen Verlegung derjenigen Fristen, welche in der Verordnung
vom 4ten Juni 1819. (Gesetzsammlung S. 141.) für das Verfahren des Naum-
burger Handelsgerichts festgesetzt worden, unter Aufhebung Meiner Order vom
28sten Juni 1825. (Gesetzsammlung S. 171.), Folgendes bestimmt:
Zu §. 2. der Verordnung vom 4ten Jumi 1819.
Vor das Handelsgericht gehören alle dort näher bezeichneten Streitigkeiten,
welche während der Meßwochen, den Sonnabend der Jahlwoche mit eingeschlossen,
oder in den letzten acht Tagen vor deren Anfang entstehen.
Zu S. 17.
Die herkömmliche Meßfreiheit währt in beiden Messen vom Einlduten der-
selben am Montage der eigentlichen Meßwoche Mittags 12 Uhr bis zum Aus-
läuten am Montage darauf ebenfalls 12 Uhr.
Zu gg. 25. 26.
Die Verfallzeit der in eine der beiden Messen unbestimmt lautenden Wechsel
tritt in der Regel am Donnerstage der Zahlwoche ein.
Zu g. 27.
In beiden Messen kann jedoch die Zahlung am Dienstage oder Mittwoche
der Zahlwoche, welche Tage zum Skontriren bestimmt sind, geleistet werden,
ohne daß der Remittent die Zahlung, als zu fruͤh geleistet, anfechten kann.
Zu gh. 28. und 30.
Bei den in eine der beiden Messen lautenden Wechseln ist zum Praͤsentiren,
Akzeptiren und Protestiren wegen nicht erfolgter Annahme, die Zeit vom ersten
Freitage der eigentlichen Meßwoche, Mittags 1 Uhr, bis zum Dienstage vor dem
Zahltage, Mittags 12 Uhr, bestimmt. Geht der Wechsel nach diesem Zeitpunkte
ein, so muß er binnen 24 Stunden praͤsentirt und, wenn die Akzeptation nicht
erfolgt, der Protest deßhalb aufgenommen werden. Doch kann der Bezogene
auch nachher noch akzeptiren.
MNo. 1280) Zu