1090 SanitEtspolizel.
8. 4. Ob ausserdem noch besondere Special- (Schuts- oder Revier-) Kommissionen
zu bilden sind, hängt von der Polizeibehörde ab. Zu jeder soloben Kommission gehört
menigstons ein Arzt, ein Polizei- oder Kommunal-Beamter und mehrere Vertreter der
ommune
$.3. Die Sanitte, Kommissionen sind theils rathgebende, theils ausführende Behörden
der Art, dass die Polizeibehörde dieselben in allen Fällen, wo sie ihrer Unterstützung
oder Berathung bedarf, dazu berufen kann, zugleich aber auch ihre Vorschläge
anzuhören und darüber eu entacheiden hat.
$. 0. Speciell liegt denselben ob:
1) auf den Gesundheitszustand ihres Orts oder Berirks zu wachen;
2) die, die Entstehung und Verbreitung ansteckender Krankheiten reraulassenden
Ursachen (Unreinlichkeit, überfüllte und ungesunde Wohnungen, unreine Luft,
schädliche Nahrungsmittel ete.) möglichst zu entfernen;
3) zur Belehrung des Publikums über die Erscheinungen der wichtigeren ansteckenden
Krankheiten und das bei ihrem Ausbruche zu beobachtende Verfahren mit
umsichtiger Schonung beizutragen;
4) die für den Fall der Annäherung und des zu befürchtenden Ausbruchs solcher
Krankheiten etwa erforderlichen Heil- und Verpfleguugs-Anstalten za ermitteln
und deren Einrichtung vorzubereiten und
5) die Polizeibehörde überhaupt in allen, diese Krankheiten betreffenden Angelegenheiten
zu unterstützen.
$. 7. Die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel liegt der Kommune ob und
die Sanitäts-Kommissionen haben sich deshalb mit der Kommunal-Behörde zu verständigen.
Zeigt sich diese nNumig, so ist Anzeige zu machen und Remedur nachzusuchen.
Zusatz: Die den Kommunen obliegende Pflicht zur Beschaffung der erforderlichen
Mittel umfasst auch die Hergabe der Remunerstionen einzelner Medicinal-Personen
für fortlaufende Mühwaltungen zur Verhinderung des Aufkommens und der Verbreitung
ansteckender Krankheiten ').
$. 8. Bei Annäherung einer das Gomeinwohl gefährdenden ansteckenden Krankheit
münsen die Kommissionen sich, so oft als nöthig, versammeln und wöchentlich
wenigstens einmal der Behörde über den Gesundheitszustand und die getroffenen Massregeln
berichten.
Anzeig teckender Krankheitsfälle. $. 9. Alle Familienhäupter, Hausund
Gastwirhe und Medicinalpersonen müssen von den, in ihrer Familie, ihrem Hause
und ihrer Praxis vorkommenden Fällen wichtiger ansteckonder Krankheiten nach Ma«-der
sub Il. enthaltenen näheren Bestimmungen, sowie von plötzlichen verdächtigen
kheits- oder Todesfällen der Polizei ungesXumt schriftlich oder mündlich Anzeige
machen. Bei verdächtigen Todesfällen darf die Beerdigung jedenfalls nur nach erbaltener
Erlsubniss der Polizei stattfinden. — Geistliche haben dieselbe Verpflichtung
sur Anzeige etc.
Die Anzeige verdächtiger Todesfälle an die Obrigkeit darf Seitens der Aerzte
nicht unterbleiben und haben dieselben besonders in allen, möglicher Weise zu gerichtlichen
Obduktionen Veranlassung gebenden Füllen sich jeder vorschnellen Leichenöffnung
zu en
8. 10.
ten?
Auf erhaltene Anzeige muss die Polizei die ersten Fälle solcher Krankheiten
(8. N) ärztlich untersuchen lassen und bei ihrer Bestätigung nofort ihrer vorgesetzten
und der obersten Militär-Behörde des Orts Mittheilung machen. Bei zahlreicheren
Fällen sind die Landräthe benachbarter Kreise zu benachrichtigen. Der Regierung
int es überlasseu, ob über solche Fälle und über ansteckende Krankheiten im
Auslande Bekanntmachungen durch die Amtablätter ergehen.
Zusatz: Zur Constatirang ansteckender Krankheiten sind unnütze Reisen u. s. w
möglichst zu vermeiden?).
8.11. Obliegenheiten der Komm bei Epidemi Während der
Dauer von Epidemien muss im Amtslokal der Sanitäts-Kommissionen stets mindestens
ein Mitglied anwesend sein, das bei Gefahr im Verzuge sogleich die erforderlichen
Anordnungen trifft.
8. 12. Berichterstattung. Die Polizei lässt während der Dauer von Epidemien
ein Journal mit Namen, Alter, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnung der
betreffenden Kranken unter Angabe des Zeitpunkts der Erkrankung und ihrer muthmaaslichen
Ursache, des behandelnden Arztes und mit Vermerk über den Tod oder die
') Erkenniniss des Oberlribunals vom 11. Navember 1856.
2) Erlass des Kultus-Ministers vom 20. August
3) Ministerial-Verfügungen vom 27. Juli 1816, 1 November 1853 und 17. Februar 1854.