Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Zu g. 31. 
Die Einlegung der Proteste wegen nicht erfolgter Zahlung muß in beiden 
Messen am Donnerstage der Zahlwoche, von Mittags 1 Uhr bis Abends 8 Uhr, 
geschehen. 
Zu F. 33. 
Die in einer der beiden Messen zahlbaren kaufmännischen Assignationen 
müssen bis zum Donnerstage der Zahlwoche Abends 10 Uhr prsentirt, akzeptirt, 
gezahlt, oder — bei nicht erfolgter Annahme und Zahlung — dem anwesenden 
Assignanten zurückgegeben werden; ist dieser nicht anwesend, so muß die Einlegung 
des Protestes bis zur bemerkten Zeit erfolgen. In Ansehung der jüdischen Sabbat- 
und Feiertage bleibt es bei den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. 
Tit. 8. G. 872. 989. 990. 
Das Staats-Ministerium hat diesen Befehl durch die Gesetzsammlung zur 
allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24sten März 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats-Ministerium.
	        
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