Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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2) auf ein Zwanzigstel des Rheinzolls, für: 
Alaunerde und Alaunsteine; 
Brennholz von allen Gattungen und Kohlen daraus; 
alle nicht besonders genannte rohe Erze; 
Gips; 
Kalk; 
gebrannte Steine aller Art; 
Steinkohlen; 
Schiefersteine; 
gemeine Töpferwaare; 
Torf und Torfkohlen; 
Vitriolsteine oder Witriolerde. 
C. Von Bau= und Nutzholz wird der Rheinzoll nach 
kubischem Maaße erhoben, und zwar: 
von einem Kubikmeter oder 32.r Preußischen Kubikfußen: 
1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel= und Cornelholz, 
a) abwärts das Vierfahe . . . . .. der Saͤtze unter J. A. a. 
b) aufwärts das Zweiundeinhalbfach n : ... b. 
2) Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen= und anderes 
weiches und harziges Holz, 
a) abwärts das Zweifache . . .. . . .. der Sätze unter I. A. a. 
b) aufwärts das Einundeinviertelfabhe b. 
D. Schiffe, welche folgende Gegenstände geladen haben, als: 
frische Butter in einzelnen Stücken; 
Dünger aller Art, als: ausgelaugte Asche, Abfälle von Fabriken zum Düngen, 
Mergel, Stallmist rc.; 
Eier; 
gemeine Erden, wie Sand, Lehm 
Faschinen zum Wasserbau; 
lebende Fische; 
Futterkräuter, Heu und Schilf; 
frische Gartengewächse, als: Blumen, Gemüse, genießbares Wurzelwerk; 
Geflügel; 
frisches Obst; 
gebrochene Bau= und Pflaslersteine; 
Stroh und Spreu; 
lebende Thiere; 
(No. 1297,
	        
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