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2) auf ein Zwanzigstel des Rheinzolls, für:
Alaunerde und Alaunsteine;
Brennholz von allen Gattungen und Kohlen daraus;
alle nicht besonders genannte rohe Erze;
Gips;
Kalk;
gebrannte Steine aller Art;
Steinkohlen;
Schiefersteine;
gemeine Töpferwaare;
Torf und Torfkohlen;
Vitriolsteine oder Witriolerde.
C. Von Bau= und Nutzholz wird der Rheinzoll nach
kubischem Maaße erhoben, und zwar:
von einem Kubikmeter oder 32.r Preußischen Kubikfußen:
1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel= und Cornelholz,
a) abwärts das Vierfahe . . . . .. der Saͤtze unter J. A. a.
b) aufwärts das Zweiundeinhalbfach n : ... b.
2) Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen= und anderes
weiches und harziges Holz,
a) abwärts das Zweifache . . .. . . .. der Sätze unter I. A. a.
b) aufwärts das Einundeinviertelfabhe b.
D. Schiffe, welche folgende Gegenstände geladen haben, als:
frische Butter in einzelnen Stücken;
Dünger aller Art, als: ausgelaugte Asche, Abfälle von Fabriken zum Düngen,
Mergel, Stallmist rc.;
Eier;
gemeine Erden, wie Sand, Lehm
Faschinen zum Wasserbau;
lebende Fische;
Futterkräuter, Heu und Schilf;
frische Gartengewächse, als: Blumen, Gemüse, genießbares Wurzelwerk;
Geflügel;
frisches Obst;
gebrochene Bau= und Pflaslersteine;
Stroh und Spreu;
lebende Thiere;
(No. 1297,