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Artikel 3.
Die Fürstliche Regierung hat für die ordnungsmäßige Besetzung der in
dem Fürstenthume Waldeck zu errichtenden gemeinschaftlichen Zoll= und Steuer-
Aemter, und der erforderlichen Grenzaufseher-Stellen Sorge zu tragen. Die
von derselben hierzu designirten Personen sollen einer von dem Provinzial-
Steuerdirektor zu Münster zu veranlassenden Prüfung unterworfen, und nachdem
sie von demselben als qualifzirt angenommen, und mit Anstellungs-Legitimationen
verschen worden, in der Art angestellt werden, daß sie von der Fürstlich-
Waldeckischen Regierung für beide Landesherren in Eid und Pflicht genommen,
und mit Anstellungspatenten oder Bestallungen versehen werden.
Eine Ausnahme hiervon sindet in Hinsicht des Ober-Inspektors bei dem
zu errichtenden Haupt-Zollamte, und der im Fürstenthume anzustellenden Ober=
Kontrolleurs dahin Statt, daß, vorbehaltlich deren Verpflichtung für beide Lan-
desherren durch die Furstlich-Waldeckische Regierung, ihre Ernennung und
Bestallung lediglich der Königlich -Preußischen Regierung überlassen bleibt.
Die auf diese Weise angestellten Beamten werden gleich den ausschließlich
Preußischen Beamten derselben Kathegorie aus Preußischen Kassen besoldet, die
Grenzaufseher auch uniformirt und bewaffnet. Die Königlich-Preußische Regie-
rung übernimmt in eintretenden Fällen sowohl die Pensionirung des gedachten
Ober-Inspektors und der Ober-Kontrolleurs, als auch, für die Dauer des Ver-
trages, diejenige der von Waldeck angestellten Beamten nach den für die Preußi-
schen Beamten beslehenden Grundsätzen, wogegen sie aber auch den angeordneten
Gehaltsabzügen für den Pensionsfonds der Preußischen Staatsdiener unter-
worfen werden.
Artikel 4.
In allen Dienstangelegenheiten, insbesondere auch in Absicht der Dienst=
Disziplin, siehen die in dem Fürstenthu e Waldeck angestellten Zoll= und Steuer-
Beamten und Grenzaufseher unter denjenigen Preußischen Beamten und Behörden,
welche die Leitung des Zoll= und Steuerdienstes versehen.
Dagegen sind dieselben in allen Privat= und bürgerlichen Angelegenheiten,
ferner bei allen sogenannten gemeinen Vergehen, imgleichen bei Dienstvergehen,
wegen welcher gegen ausschließlich Preußische Beamte derselben Kathegorie eine
förmliche gerichrliche Untersuchung nöthig seyn würde, den Fürsilichen Gerichten
unterworfen.
In dem Falle, daß ein in dem Fürslenthume Waldeck angestellter Zoll-
oder Steuerbeamter, oder Grenzaufseher, aus disziplinarischen Gründen vom
Amte zu suspendiren seyn würde, imgleichen, wenn eine gegen ihn verhängte
gerichtliche Untersuchung die Suspension erforderlich machen sollte, wollen
Seine Fürsiliche Durchlaucht in dieser Hinsicht den Königlich-Preußischen
Provinzial-Steuerdirektor zu Münster, als von Höchstihnen dazu mitbeauftrage,
(No. 1303.) Ce 2 die-