Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

— 162 — 
dieselben Befugnisse, jedoch unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Fuͤrsilichen 
Regierung, ausuͤben lassen, zu welchen er unter denselben Umstaͤnden gegen 
ausschließlich der Preußischen Regierung verpflichtete Beamte gleicher Kathegorie 
gesetzmaͤßig berechtigt ist. 
Sollte der gedachte Königlich-Preußische Provinzial-Steuerdirektor sich 
veranlaßt sinden, einen Waldeckischer Seits angestellten Beamten auf demselben 
Wege, welcher für die außergerichtliche Entlassung Preußischer Beamten vor- 
geschrieben ist, zur Entlassung zu bringen, so wird er darüber zuvor mit der 
Fürstlichen Regierung in Nücksprache treten. 
Da auch nach Grundsätzen der Preußischen Verwaltung öfters der Fall 
eintritt, daß Zoll= oder Steuerbeamte im Interesse des Dienstes von einer 
Stelle zu einer andern versetzt werden: so ist der Königlich-Preußische Pro- 
vinzial-Steuerdirektor befugt, in Fällen, wo er solche Versetzungen entweder 
unter den Beamten im Fürstenthume Waldeck, oder aus dem Fürsienthume 
Waldeck in das benachbarte Königlich-Preußische Gebiet, und umgekehrt aus 
diesem in jenes, für nöthig im Interesse des Dienstes erachten sollte, unter 
vorgängiger Rücksprache mit der Fürstlichen Regierung hierzu zu schreiten. 
Die auf solche Weise zum Dienste in das Fürstenthum versetzten Beamten 
werden alsdann gleich ihren Vorgängern von der Fürstlichen Regierung nach 
den Bestimmungen des Artikels 3. für das gemeinschaftliche Interesse ver- 
pflichtet, mit einer Ausfertigung des Verpflichlungsprotokolls versehen, und 
treten auf so lange, als sie ihren Dienst im Fürstenthume verwalten, gänzlich 
in die Kathegorie der dortigen gemeinschaftlichen Beamten. 
Sollte die Fürstliche Regierung Ihrerseits aus besondern und perfön- 
lichen Rücksichten die Versetzung eines oder des andern Zoll= oder Steuer- 
beamten aus dem Fürstenthume Waldeck für wünschenswerth halren; so wird 
solche auf diesfälligen Antrag von dem Provinzial-Steuerdirektor veranlaßt 
werden. 
Artikel 5. 
Für die in dem Fürstenthume Waldeck einzurichtenden Joll= und Steuer- 
Aemter wird die Fürstliche Regierung die erforderlichen Dienstgelasse auf eigene 
Koslten beschaffen und unterhalten, auch mit den nöthigen Utensilien versehen 
lassen. Dieselbe verpflichtet sich auch zu jeder erleichternden Mitwirkung, jedoch 
ohne Kostenübernahme, damit die zu der gemeinschaftlichen Dienstverwaltung 
gehörigen Beamten angemessene Wohnungen erhalten können. 
Artikel 6. 
Die Fürstliche Regierung verspricht, die Zollstraßen im Fürstenthume 
Waldeck in gutem, steks fahrbaren Stande zu unterhalten, auch hinsichtlich 
des Chausseegeldes, welches auf den bereits bestehenden oder noch anzulegenden 
Chausseen erhoben werden sollte, die in beiden Staaten als ein Maximum 
der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.