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dieselben Befugnisse, jedoch unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Fuͤrsilichen
Regierung, ausuͤben lassen, zu welchen er unter denselben Umstaͤnden gegen
ausschließlich der Preußischen Regierung verpflichtete Beamte gleicher Kathegorie
gesetzmaͤßig berechtigt ist.
Sollte der gedachte Königlich-Preußische Provinzial-Steuerdirektor sich
veranlaßt sinden, einen Waldeckischer Seits angestellten Beamten auf demselben
Wege, welcher für die außergerichtliche Entlassung Preußischer Beamten vor-
geschrieben ist, zur Entlassung zu bringen, so wird er darüber zuvor mit der
Fürstlichen Regierung in Nücksprache treten.
Da auch nach Grundsätzen der Preußischen Verwaltung öfters der Fall
eintritt, daß Zoll= oder Steuerbeamte im Interesse des Dienstes von einer
Stelle zu einer andern versetzt werden: so ist der Königlich-Preußische Pro-
vinzial-Steuerdirektor befugt, in Fällen, wo er solche Versetzungen entweder
unter den Beamten im Fürstenthume Waldeck, oder aus dem Fürsienthume
Waldeck in das benachbarte Königlich-Preußische Gebiet, und umgekehrt aus
diesem in jenes, für nöthig im Interesse des Dienstes erachten sollte, unter
vorgängiger Rücksprache mit der Fürstlichen Regierung hierzu zu schreiten.
Die auf solche Weise zum Dienste in das Fürstenthum versetzten Beamten
werden alsdann gleich ihren Vorgängern von der Fürstlichen Regierung nach
den Bestimmungen des Artikels 3. für das gemeinschaftliche Interesse ver-
pflichtet, mit einer Ausfertigung des Verpflichlungsprotokolls versehen, und
treten auf so lange, als sie ihren Dienst im Fürstenthume verwalten, gänzlich
in die Kathegorie der dortigen gemeinschaftlichen Beamten.
Sollte die Fürstliche Regierung Ihrerseits aus besondern und perfön-
lichen Rücksichten die Versetzung eines oder des andern Zoll= oder Steuer-
beamten aus dem Fürstenthume Waldeck für wünschenswerth halren; so wird
solche auf diesfälligen Antrag von dem Provinzial-Steuerdirektor veranlaßt
werden.
Artikel 5.
Für die in dem Fürstenthume Waldeck einzurichtenden Joll= und Steuer-
Aemter wird die Fürstliche Regierung die erforderlichen Dienstgelasse auf eigene
Koslten beschaffen und unterhalten, auch mit den nöthigen Utensilien versehen
lassen. Dieselbe verpflichtet sich auch zu jeder erleichternden Mitwirkung, jedoch
ohne Kostenübernahme, damit die zu der gemeinschaftlichen Dienstverwaltung
gehörigen Beamten angemessene Wohnungen erhalten können.
Artikel 6.
Die Fürstliche Regierung verspricht, die Zollstraßen im Fürstenthume
Waldeck in gutem, steks fahrbaren Stande zu unterhalten, auch hinsichtlich
des Chausseegeldes, welches auf den bereits bestehenden oder noch anzulegenden
Chausseen erhoben werden sollte, die in beiden Staaten als ein Maximum
der