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dem Königlich-Preußischen Finanzministerium und der Fuͤrstlichen Regierung
festgestellt, und, so weit er nicht durch Ueberweisung der bei den Joll= und
Steuerkassen im Fürstenthume aufgekommenen reinen Einnahme gedeckt wird,
in Quartal-Raten aus der Königlichen Provinzialsteuerkasse zu Münster gezahlt
werden.
Artikel 9.
Von allen für Seine Fürstliche Durchlaucht, Hochsidero Familie und
Hofhaltung mit Fürstlichen Hofverwaltungs-Attesten in das Fürstenthum Wal-
deck eingehenden zollpflichtigen Gegenständen werden die Gefälle nicht bei dem
Eingange erhoben, sondern nur notirt, und bei der nächsten Erhebung des
Antheils Seiner Durchlaucht an den Sammt-Einkünften in baarem Gelde
angerechnet werden. Dasselbe soll auch hinsichtlich der für das Gräflich-Wal-
deckische Haus zu Bergheim eingehenden Waaren Statt sinden.
Die abgabenpflichtigen Gegenstände, welche die Fürsiliche Hofhaltung
für den jährlichen Sommer-Aufenthalt in Pyrmont dahin mitzunehmen pflegt,
sollen unter Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln abgabenfrei aus
Waldeck nach Pyrmont und zurück geführt werden dürfen.
Artikel 10.
Alle in Folge überwiesener Zoll= und Steuervergehen im Fürstenthume
Waldeck angefallene Geldstrafen und Konfiskate verbleiben, nach Abzug des
Denunzianten-Antheils, dem Furstlichen Fiskus, und bilden keinen Gegenstand
der gemeinschaftlichen Einnahmen, wogegen aber auch die Versorgung der
Wittwen und Waisen der von der Fürstlichen Regierung zum gemeinschaftlichen
Diensie eingestellten Zoll= und Steuerbeamten und Grenzaufseher derfelben über-
lassen bleibt.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über
die wegen verschulderer Zoll= und Steuervergehen in dem Fürstenthume Waldeck
verurtheilten Personen, ist Seiner Fürstlichen Durchlaucht vorbehalten, jedoch
kann der Straferlaß nicht auf den gesetzlichen Denunzianten-Antheil ausgedehnt
werden.
Artikel 11.
Seine Fürsiliche Durchlaucht beabsichtigen, auch in Ansehung des Salz-
Verkaufs den Einrichtungen der Königlich-Preußischen Regierung Sich völlig
anzuschließen, und werden diesen Anschluß, sobald es die Verhältnisse gesialten,
ins Werk setzen. Seine Kdenigliche Majestät ertheilen Seiner Füurstlichen
Durchlaucht für diesen Fall die Zusicherung vollständiger Theilnahme an dem
Rein-Ertrage des Salzdebits in den wesilichen Preußischen Provinzen und in dem
Fürsientbume Waldeck in dem Verhältnisse der Bevölkerung des letzteren zu der-
jenigen