Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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jenigen der ersteren. Das Nähere hierüber wird Gegensland künftiger Verein- 
barung zwischen den beiderseitigen Regierungen werden. 
Artikel 12. 
Von dem Tage der Ausführung gegenwärtiger Uebereinkunft an, wird 
zwischen den westlichen Preußischen Prooinzen und dem Fürsienthume Waldeck 
ein völlig freier Verkehr, unter folgenden Ausnahmen, Statt finden. 
A. 
[No. 
Die Einfuhr des Salzes aus dem Furstenthume Waldeck in die westlichen 
Preußischen Provinzen bleibt für jetzt und bis zu der im vorhergehenden 
Artikel 11. vorbehaltenen Einführung der Preußischen Salzregie verboten. 
Um bis dahin den Einwohnern des Fürstenthums Waldeck ihren Salzbedarf 
zu sichern, wird ein, dem zu 10 Pfund Salz für den Kopf der Bevölke- 
rung angenommenen jährlichen Bedarfe entsprechendes Quantum, nach 
der freien Wahl der Fürstlichen Regierung, entweder aus der Saline zu 
Pyrmont nach dem Fürstenthume Waldeck abgabenfrei durch-, oder unter 
gehöriger Kontrolle und gegen Emrrichtung der allgemeinen Eingangsabgabe 
von einem halben Thaler für den Zentner aus dem Auslande eingelassen, 
oder aus den im Preußischen zunächst belegenen Privat-Salinen zu 
Westernkotten, Salzkotten und Sassendorf für den nämlichen Preis, den 
die Preußische Regierung daselbst bezahlt, verabfolgt werden. Die weiteren 
Verabredungen hierüber, so wie wegen der dabei zu nehmenden Kontroll- 
Maaßregeln bleiben den un Artikel 2. gedachten beiderseitigen Kommissarien 
überlassen. 
Hinsichtlich des Eingangs des im Fürstenthume Waldeck gewonnenen 
Branntweins in das Preußische Gebiet wird auf die im Artikel 1. deshalb 
enthaltene Bestimmung Bezug genommen. 
. Das Einbringen der Spielkarten aus dem Fürstenthume Waldeck in das 
Preußische Gebiet, und aus diesem in jenes, ist verboten. Da indessen in dem 
Fürstenthume Waldeck Spielkarten nicht angefertigt werden, wobei es auch 
in Zukunft verbleiben soll, so wird die Königlich-Preußische Regierung eine 
dem Bedürfnisse der Einwohner entsprechende Quantität Spielkarten abga- 
benfrei in das Fürsienthum eingehen lassen, deren nähere Bestimmung, nebst 
der deshalb erforderlichen Kontrolle, besonderer Verabredung vorbehalten 
bleibt, und verspricht die Fürsiliche Regierung, diese Spielkarten der bisher 
schon im Fürstenthume bestandenen Stempelabgabe auch ferner zu unterwerfen. 
. Bei dem Eingange von Mehl, Getreide und Fleisch aus dem Fürstenthume 
Waldeck in eine der Preußischen Städte, wo Mahl= und Schlachtsteuer 
für Rechnung des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe eben so, wie 
von den gleichamigen Preußischen Erzeugnissen, zu entrichten, und umge- 
kehrt wird ein Gleiches in den Städten im Fürstenthume Waldeck gelten, 
wo eine ehnliche Abgabe etwa erhoben werden sollte. 
1303.) E. Der-
	        
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