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jenigen der ersteren. Das Nähere hierüber wird Gegensland künftiger Verein-
barung zwischen den beiderseitigen Regierungen werden.
Artikel 12.
Von dem Tage der Ausführung gegenwärtiger Uebereinkunft an, wird
zwischen den westlichen Preußischen Prooinzen und dem Fürsienthume Waldeck
ein völlig freier Verkehr, unter folgenden Ausnahmen, Statt finden.
A.
[No.
Die Einfuhr des Salzes aus dem Furstenthume Waldeck in die westlichen
Preußischen Provinzen bleibt für jetzt und bis zu der im vorhergehenden
Artikel 11. vorbehaltenen Einführung der Preußischen Salzregie verboten.
Um bis dahin den Einwohnern des Fürstenthums Waldeck ihren Salzbedarf
zu sichern, wird ein, dem zu 10 Pfund Salz für den Kopf der Bevölke-
rung angenommenen jährlichen Bedarfe entsprechendes Quantum, nach
der freien Wahl der Fürstlichen Regierung, entweder aus der Saline zu
Pyrmont nach dem Fürstenthume Waldeck abgabenfrei durch-, oder unter
gehöriger Kontrolle und gegen Emrrichtung der allgemeinen Eingangsabgabe
von einem halben Thaler für den Zentner aus dem Auslande eingelassen,
oder aus den im Preußischen zunächst belegenen Privat-Salinen zu
Westernkotten, Salzkotten und Sassendorf für den nämlichen Preis, den
die Preußische Regierung daselbst bezahlt, verabfolgt werden. Die weiteren
Verabredungen hierüber, so wie wegen der dabei zu nehmenden Kontroll-
Maaßregeln bleiben den un Artikel 2. gedachten beiderseitigen Kommissarien
überlassen.
Hinsichtlich des Eingangs des im Fürstenthume Waldeck gewonnenen
Branntweins in das Preußische Gebiet wird auf die im Artikel 1. deshalb
enthaltene Bestimmung Bezug genommen.
. Das Einbringen der Spielkarten aus dem Fürstenthume Waldeck in das
Preußische Gebiet, und aus diesem in jenes, ist verboten. Da indessen in dem
Fürstenthume Waldeck Spielkarten nicht angefertigt werden, wobei es auch
in Zukunft verbleiben soll, so wird die Königlich-Preußische Regierung eine
dem Bedürfnisse der Einwohner entsprechende Quantität Spielkarten abga-
benfrei in das Fürsienthum eingehen lassen, deren nähere Bestimmung, nebst
der deshalb erforderlichen Kontrolle, besonderer Verabredung vorbehalten
bleibt, und verspricht die Fürsiliche Regierung, diese Spielkarten der bisher
schon im Fürstenthume bestandenen Stempelabgabe auch ferner zu unterwerfen.
. Bei dem Eingange von Mehl, Getreide und Fleisch aus dem Fürstenthume
Waldeck in eine der Preußischen Städte, wo Mahl= und Schlachtsteuer
für Rechnung des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe eben so, wie
von den gleichamigen Preußischen Erzeugnissen, zu entrichten, und umge-
kehrt wird ein Gleiches in den Städten im Fürstenthume Waldeck gelten,
wo eine ehnliche Abgabe etwa erhoben werden sollte.
1303.) E. Der-