Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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ausgeschlossene Preußische Amt Luͤgde in diesen Zollverband zu ziehen, soll 
auch das Fuͤrstenthum Pyrmont nach Analogie der in dem gegenwaͤrtigen 
Vertrage angenommenen Grundsaͤtze in diesen Verband aufgenommen werden. 
Die naͤheren Bestimmungen hieruͤber werden alsdann Gegenstand einer weiteren 
Verabredung und Uebereinkunft der beiderseitigen Regierungen seyn. 
In Ruͤcksicht auf diesen eventuellen Beitritt sollen dem Fuͤrstenthume 
Pyrmont einstweilen in seinem Verkehr mit dem Preußischen Staate alle dieje- 
nigen Erleichterungen zu Theil werden, deren das Amt Luͤgde hinsichtlich seines 
Verkehrs mit den innerhalb der Preußischen Zolllinie liegenden Provinzen genießt. 
Namentlich wird daher den Einwohnern des Fuͤrstenthums Pyrmont 
gestattet seyn, ihre rohen Naturerzeugnisse des Landes und der Viehzucht, so wie 
die erweislich blos aus dort erzeugten Stoffen gefertigten Waaren, ganz abgaben- 
frei uͤber die Zolllinie einzufuͤhren; auch wird dem Pyrmonter Mineralwasser die 
Freiheit von dem tarifmaͤßigen Eingangszolle fuͤr den Ein- und Durchgang zuge- 
standen. Hinsichtlich solcher Eingangserleichterungen, die für Pyrmonter Fabri- 
kate, welche ganz oder zum Theil aus fremden Stoffen gefertigt werden, etwa 
gewünscht werden möchten, bleibt der Fürsilichen Regierung vorbehalten, mit 
dem Koniglichen Provinzial-Steuerdirektor in Münster in Kommunikation 
zu treten. 
Artikel 18. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorldusig bis zum Schlusse 
des Jahres 1837. festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeit- 
raumes von der einen oder der andern Seite keine Aufkündigung, so soll er 
als auf fernere sechs Jahre und so fort von sechs zu sechs Jahren verlän- 
gert, angesehen werden. 
Dieser Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höchslen Rati- 
fikation vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens 
binnen acht Wochen bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch- 
tigten unterzeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 10ten April 1831. 
Ernst Michaelis. Ludwig Hagemann. Thcodor Neumann. 
(L. S.) (L. S.) 
Der vorsiehende Vertrag ist von Seiner Majesiat dem Könige und von 
Seiner Durchlaucht dem Fürsken zu Waldeck und Pyrmont am 10ten Juni c. 
ratifizirt und sind die Ratiftkations-Urkunden ausgewechselt worden. 
  
(No. 1304.)
	        
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