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(No. 1304.) Allerhoͤchste Kablnetsorber vom 1I6ten Juni 18341., wegen Wiederherstellung
der Schlesischen Zehentverfassung, so wie sie nach der Order vom 3ten
März 1758. bis zum Gten Februar 1812. bestanden hatte.
*lrv
In Meiner Order vom öten Februar 1812. (No. 107. Gesetzsammlung) habe
Ich mit Abänderung der Order vom 316en März 1758. bestimmt, daß die zu
damaliger Zeit gangbaren, oder auf spätere Erwerbung eines zur Konfession
der zehentberechtigten Kirchenanstalt gehörigen Eigenthümers gangbar werdenden
Zehentabgaben in Schlesten nie wieder ruhen sollen, wenn auch weiterhin die
zehentpflichtigen Grundsiücke in die Hände eines Nicht -Konfessionsverwandten
der zehentberechtigten Kirchenanstalt zurückgelangen würden. Die Erfahrung hat
ergeben, daß die hierbei beabsschtigten Zwecke nicht ohne Nebenwirkungen, deren
Nachtheile uberwiegend sind, haben erreicht werden können. Ich setze daher auf
Veranlassung einer die Modifikation der gegenwärtigen Einrichtung bevorworten-
den Petition des Schlesischen Provinzial-Landtages und in Berücksichtigung der
Gründe, welche das Staatsministerium im Berichte vom 21sten April d. J.
anderweit entwickelt hat, nach dem Antrage desselben hierdurch fesi: daß die
Schlesische Zehentverfassung ganz so, wie sie nach der Order vom Iten März 1758.
bis zum oöten Febrrar 1812. bestanden hatte, allgemein wiederhergestellt werden
soll. Dabei versieht es sich von selbst, daß diejenigen Kirchenbeamten, die in
Verfolg Meiner Order vom öten Februar 1812. bereits in den Besitz solcher
Zehentabgaben gelangt sind, die ein zur Konfession der berechtigten Kirchenanstalt
nicht gehöriger Grundbesitzer entrichten muß, während der Dauer ihres Amts
dieses Besitzes nicht verlusiig gehen, vielmehr die Verpflichtung des nicht zur
Konfession der berechtigten Kirchenanstalt gehörigen Grundbesitzers zur Entrich-
tung der Zehenten erst mit dem Wechsel der empfangenden Beamten aufhört,
indem nur auf die Nachfolger das Recht zum Genusse nicht übergehen soll. Der-
gleichen Kirchenbeamte müssen jedoch, wenn es rathsam gefunden werden sollte,
ihnen dafür eine nach den Grundsätzen der Ablösungsordnung vom 7ten Juni 1821.
zu ermittelnde Entschädigung anzuweisen, sich gefallen lassen, diese dafür anzu-
nehmen. Das Staatsministerium hat gegemwärtige Anordnung durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 10ten Juni 1831.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierium.
(No. 1304.—1306.) Jo. 1305.)