Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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(No. 1304.) Allerhoͤchste Kablnetsorber vom 1I6ten Juni 18341., wegen Wiederherstellung 
der Schlesischen Zehentverfassung, so wie sie nach der Order vom 3ten 
März 1758. bis zum Gten Februar 1812. bestanden hatte. 
*lrv 
In Meiner Order vom öten Februar 1812. (No. 107. Gesetzsammlung) habe 
Ich mit Abänderung der Order vom 316en März 1758. bestimmt, daß die zu 
damaliger Zeit gangbaren, oder auf spätere Erwerbung eines zur Konfession 
der zehentberechtigten Kirchenanstalt gehörigen Eigenthümers gangbar werdenden 
Zehentabgaben in Schlesten nie wieder ruhen sollen, wenn auch weiterhin die 
zehentpflichtigen Grundsiücke in die Hände eines Nicht -Konfessionsverwandten 
der zehentberechtigten Kirchenanstalt zurückgelangen würden. Die Erfahrung hat 
ergeben, daß die hierbei beabsschtigten Zwecke nicht ohne Nebenwirkungen, deren 
Nachtheile uberwiegend sind, haben erreicht werden können. Ich setze daher auf 
Veranlassung einer die Modifikation der gegenwärtigen Einrichtung bevorworten- 
den Petition des Schlesischen Provinzial-Landtages und in Berücksichtigung der 
Gründe, welche das Staatsministerium im Berichte vom 21sten April d. J. 
anderweit entwickelt hat, nach dem Antrage desselben hierdurch fesi: daß die 
Schlesische Zehentverfassung ganz so, wie sie nach der Order vom Iten März 1758. 
bis zum oöten Febrrar 1812. bestanden hatte, allgemein wiederhergestellt werden 
soll. Dabei versieht es sich von selbst, daß diejenigen Kirchenbeamten, die in 
Verfolg Meiner Order vom öten Februar 1812. bereits in den Besitz solcher 
Zehentabgaben gelangt sind, die ein zur Konfession der berechtigten Kirchenanstalt 
nicht gehöriger Grundbesitzer entrichten muß, während der Dauer ihres Amts 
dieses Besitzes nicht verlusiig gehen, vielmehr die Verpflichtung des nicht zur 
Konfession der berechtigten Kirchenanstalt gehörigen Grundbesitzers zur Entrich- 
tung der Zehenten erst mit dem Wechsel der empfangenden Beamten aufhört, 
indem nur auf die Nachfolger das Recht zum Genusse nicht übergehen soll. Der- 
gleichen Kirchenbeamte müssen jedoch, wenn es rathsam gefunden werden sollte, 
ihnen dafür eine nach den Grundsätzen der Ablösungsordnung vom 7ten Juni 1821. 
zu ermittelnde Entschädigung anzuweisen, sich gefallen lassen, diese dafür anzu- 
nehmen. Das Staatsministerium hat gegemwärtige Anordnung durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 10ten Juni 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminisierium. 
(No. 1304.—1306.) Jo. 1305.)
	        
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