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2) Diese Ergänzung kann durch neu anzukaufende Grundstuͤcke erfolgen,
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welche so gelegen sind, daß sie mit dem Gute verbunden und mit demselben
bewirthschaftet werden können.
Bei Gütern, welche vor der Ablösung mehr, als Eintausend Thaler
Reinertrag gewährt haben, müssen so viele neue Grundstücke dieser Art
mit dem Gute verbunden werden, daß der Reinertrag desselben wieder bis
auf wenigstens Eintausend Thaler gebracht wird.
Wenn aber ein Gut zeither bereits weniger als Eintausend Thaler Rein-
ertrag gewährt hat, so muß nachgewiesen werden, daß das ganze Ablö-
sungskapital auf den Ankauf solcher, mit dem Gute konsolidirter Grund-
stücke verwandt worden sey.
Zu dem Ankaufe wird denjenigen, welche sich zu solchem bereit erklären,
eine vierjahrige Frist gestattet. Während der ersten zwei Jahre verbleiben
sie ungestört in dem Besitze der zeither ausgeubten ritterschaftlichen Rechte.
Wenn sie nach Ablauf derselben nicht die Ergänzung der Güter in der
oben vorgeschriebenen Art nachweisen, so ruhen diese Rechte während der
beiden nächstfolgenden Jahre, und sind nach Verfluß derselben, wenn die
Ergänzung nicht nachgewiesen wird, als erloschen zu betrachten.
Wenn ein Gutsbesitzer vor Ablauf der ersten zweijährigen Frist dem Land-
rath des Kreises glaubhaft zu bescheinigen vermag, daß es ihm während
derselben an Gelegenheit zum Ankaufe der Behufs der Ergänzung erfor-
derlichen Grundsiücke gefehlt, daß er aber das Ablösungskapital in dem
nach §. Z. und 4. erforderlichen Betrage auf ein fremdes Gut hypothe-
karisch versichert habe, so soll die Landtagsfähigkeit auch im dritten und
vierten Jahre von ihm oder seinem Nachfolger im Besitze ausgeubt werden
dürfen, so lange das Kapital unvermindert in seiner oder seines Nachfol-
gers Hand bleibt. Auch soll dem Gutsbesitzer gestattet seyn, während
dieser zwei Jahre durch ein eigenes, zum Gute nicht gehöriges anderweites
Grundstück für die Sicherheit des Ablösungskapitals Kaution zu siellen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erlischt die Landtagsfahigkeit, und der
Landrath willigt in die Löschung der etwa eingetragenen Kaution.
Die Landtagsfähigkeit solcher Güter, welche selbst ohne einen Rittersitz bloß
in Natural= oder Geldrenten bestehen, erlischt durch die Ablösung gegen
Kapital sofort. Sollte der Besitzer das Ablösungskapital zur Erwerbung
und Konsolidirung von Grundstücken verwenden, so werde Ich darüber,
ob einer solchen neu gebildeten Besitzung die Rittergulsqualität zu verleihen
sey, auf Antrag des Besitzers, nach Lage der Umstände, besondere Ent-
schließung fassen.
8) Die