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Fuͤr den Fall aber, daß die Verlegung der Geleits-Erhebung von Erfurt
und Gotha hinweg am isten Januar 1832. noch Anstand finden sollte, zahlt
Sachsen-Weimar bis zu deren Eintrikte und der dadurch erst ausführbar werden-
den Kompensation, den im Eingange dieses Artikels stipulirten jährlichen Betrag
von Zwei Tausend Fünfhundert Thalern Preußisch Kourant für die grundherr=
lichen Einkünfte von Bischoffroda und Probstei-Zella an Preußen.
Art. 4. Mit Rücksicht auf die Großherzoglich-Weimarscher Seits im
Artikel 2. ausgesprochenen Verzichtleistungen und die gemachte Bemerkung, daß
in den ersien Jahren des Zeitraums vom isten Juni 1814. bis zum 1sien Januar
1832. die Verwaltung der Güter Bischoffroda und Probstei-Zella einen größern
Kostenaufwand erfordert habe, soll zum Ersatze der, von Sachsen-Weimar schon
erhobenen grundherrlichen Einkünfte beider Ortschaften aus dem besagten Zeit-
raum für jedes darunter begriffene Jahr nur die Hälfte des, für die Zukunft
auf 2500 Thaler Preußisch Kourant festgesetzten Betrages dieser Einkünfte,
mithin nicht mehr als
Ein Tausend Zwei Hundert und Funfzig Thaler Preußisch Kourant
oder für den ganzen, slebenzehn Jahre und sieben Monate umfassenden Zeitraum
der Vergangenheit überhaupt die Summe von
Ein und Zwanzig Tausend Neun Hundert und Achtzig Thalern Preu-
ßisch Kourant
von Sachsen-Weimar an Preußen vergütel, und zu diesem Ende der fragliche
Vergütungs-Anspruch mit den andern liquiden Aktivforderungen in Verbindung
gesetzt werden, welche Preußen größtentheils in Beziehung auf die an Sachsen-
Weimar abgetretenen Erfurt-Blankenhainschen Gebietstheile, namentlich:
a) wegen eines Beitrages zur Verzinsung der Erfurt-Blankenhainschen Lan-
desschuld während der Jahre 1815. bis 1821. und zu den dezsfallsigen
Verwaltungskosien;
b) wegen der, von 1815. bis 1517. Sachsen-Weimarischer Seits erhobenen
Einkünfte des Erfurter Schul= und Exjesuiten-Fonds;
c) wegen eines Guthabens aus der gegenseitigen Abrechunng rücksichtlich der,
nach Artikel 1. des Staatsvertrages vom 22sten September 1815. gegen
einander ausgetauschten Dörfer Nöda und Ringleben unbestrittener Weise
an die Großherzoglich-Weimarsche Regierung zu machen hat.
Art. 5. Die Vergütung und resp. Berichtigung sämmtlicher, im vor-
stehenden Artikel aufgeführter Preußischer Aktiv-Forderungen, deren Werth
Königlich-Preußischer Seits mindestens auf
Ein und Dreißig Tausend Neun Hundert und Achtzig Thaler Preußisch
Kourant
abgeschätzt wird, geschieht von Seiten der Großherzoglich-Weimarschen Regie-
rung in folgender Art:
(No. 1310.) Ff2