Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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.Dieselbe bezahlt vom 1sten Januar 1832. an alljährlich und ohne Unterbrechung 
in verhaͤltnißmaͤßigen Raten von mindestens 
Ein Tausend Zwei Hundert und Funfzig Thalern 
an Preußen die Summe von 
Zwanzig Tausend Thalern 
bis zu deren vollstaͤndiger Abtragung. 
3z. Sie uͤbernimmt ausschließlich die Befriedigung folgender bisher von ihr vertre— 
tener Anspruͤche Großherzoglicher Unterthanen an Preußen, als 
a) der katholischen Kirchengemeine zu Jena wegen der, auf 965 Rthlr. berech- 
neten Pachtgelder von dem, seit 1808. dem Kirchen-Aerario derselben als Oo- 
tation gehörenden, vormaligen Blankenhainschen Domainen-Gute Mohren- 
thal, deren Beschlagnahme und Einziehung Königlich-Preußischer Seits im 
Jahre 181 1. provisorisch verfügt wurde; 
der Wittwe des vormaligen Spielkarten-Fabrikanten Dreißig zu Tonndorf 
wegen der, von 1810. bis 1822. zu der Summe von 107/1 Rithlr. erwachse- 
nen Rückstände einer jährlichen Uncerstützung von 100 Rthlr., welche man 
Königlich-Preußischer Seits dem letzteren im Jahre 1815. bei Auflösung seiner 
dortigen Spielkarten-Fabrik vorläufig zur Entschädigung bewilligte; 
der übrigen Unterthanen und Beamten in den abgetretenen Erfurt-Blanken= 
hainschen Landestheilen, binsichtlich ihrer noch unberichtigten Forderungen an 
den Fiskus, aus der Zeit vor dem 1slen Ju i oder dem Isten November 1815., 
so weit solche überhaupt gegründet und liquide sind. 
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C. Unter dem Vorbehalte besonderer Verhandlungen wegen der, in der Stadt 
Erfurt zu milden Zwecken bestehenden Stiftungen aller Art und Unterrichts- 
Anstalten, soweit Sachsen-Weimarsche Unterthanen zur Theilnahme davon 
stiftungsmäßig berechtigt seyn könnten; verzichtet die Großherzogliche Regierung 
auf sämmtliche Anspruche, welche Sie als Besitzerin der von Preußen ab- 
getretenen Erfurt-Blankenhainschen Gebietstheile bei den, dem Abschlusse 
gegenwärtiger Uebereinkunft vorausgegangenen Verhandlungen gegen Preußen 
angemeldet hat, insbesondere auf Ihre Ansprüche: 
a) auf die, aus der Zeit vor dem Isten Juni oder vor dem 1 sien November 1815. 
herrührenden Abgaben-Reste oder sonstigen siskalischen Einnahme-Rückstände 
in den fraglichen Gebietstheilen soweit solche noch in Königlich-Preußische 
Kassen geflossen seyn möchten; 
b) auf Erstattung der, Ihrerseits schon berichtigten fiskalischen Ausgaben= 
Rücksiände, welche bis zu den eben bezeichneten Terminen in den nämlichen 
Gebietstheilen erwachsen waren, namentlich: 
der zu 1508 Rihlr. 6 Gr. 2 Pf. Konventionsgeld berechneten Rückstände 
an Besoldungen dortiger Beamten aus dem Jahre 1813.; 
der
	        
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